Die Inhaftierung aus Gründen der bevorstehenden Abschiebung ist eine sehr grundrechtsintensive Maßnahme und unterliegt deshalb besonderen Anforderungen.
So ist eine Abschiebungshaft nur zulässig, wenn der Zweck der Haft nicht auch durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftierung ist dabei so kurz wie möglich zu halten – es gilt der Beschleunigungsgrundsatz. Für Minderjährige und Familien ist zu beachten, dass diese nur in besonderen Ausnahmefällen in Abschiebungshaft genommen werden dürfen und nur so lange wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls noch angemessen ist (§ 62 Abs. 1 AufenthG).
Die Abschiebungshaft wird in der Regel in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen. Sind solche nicht vorhanden, ist auch eine Inhaftierung in einer regulären Haftanstalt möglich, solange die Unterbringung nur getrennt von Strafgefangenen erfolgt. Familien müssen zudem getrennt von anderen Inhaftierten untergebracht werden und ein gewisses Maß an Privatsphäre erhalten.
Inhaftierte Personen sind über ihre Rechte und Pflichten und über die in der Einrichtung geltenden Regeln zu informieren. Daneben müssen sie die Möglichkeit erhalten, zu ihren Familienangehörigen, ihrer Botschaft sowie zu Rechtsvertretern und Hilfsorganisationen Kontakt aufnehmen zu können. Mitglieder von Hilfsorganisationen können zudem beantragen, Inhaftierte in einer Einrichtung zu besuchen.
Stand: Oktober 2022
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