Die Inhaftierung aus Gründen der bevorstehenden Abschiebung ist eine sehr grundrechtsintensive Maßnahme und unterliegt deshalb besonderen Anforderungen.
So ist eine Abschiebungshaft nur zulässig, wenn der Zweck der Haft nicht auch durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftierung ist dabei so kurz wie möglich zu halten – es gilt der Beschleunigungsgrundsatz. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen grundsätzlich nicht in Abschiebungshaft genommen werden (§ 62 Abs. 1 AufenthG). Ausnahmen sind nur bei ganz außergewöhnlichen Umständen denkbar. Auch das Stellen eines Asylantrags kann der Abschiebungshaft entgegenstehen. In diesem Fall ist Abschiebungshaft nur zulässig, wenn sich die betroffene Person bereits in Haft oder Gewahrsam befindet oder zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags die Voraussetzungen der Abschiebungshaft bereits vorlagen (§14 Abs. 3 AsylG). Wenn der Asylantrag positiv beschieden wird oder innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung noch keine Entscheidung ergangen ist, muss die betroffene Person aus der Abschiebungshaft entlassen werden.
Die Abschiebungshaft wird in der Regel in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen. Sind solche nicht vorhanden, ist auch eine Inhaftierung in einer regulären Haftanstalt möglich, solange die Unterbringung nur getrennt von Strafgefangenen erfolgt. Familien müssen zudem getrennt von anderen Inhaftierten untergebracht werden und ein gewisses Maß an Privatsphäre erhalten.
Nach § 62d AufenthG wird Betroffenen, die nicht anwaltlich vertreten sind, für die Dauer des Verfahrens verpflichtend ein anwaltlicher Vertreter als Bevollmächtigter bestellt (Pflichtanwalt). Derzeit werden von den Gerichten unterschiedliche Auffassungen vertreten, inwiefern ein einmal bestellter Pflichtanwalt noch einmal gegen einen frei gewählten Pflichtanwalt ausgetauscht werden kann.
Im Übrigen sind inhaftierte Personen über ihre Rechte und Pflichten und über die in der Einrichtung geltenden Regeln zu informieren. Daneben müssen sie die Möglichkeit erhalten, zu ihren Familienangehörigen, ihrer Botschaft und Hilfsorganisationen Kontakt aufnehmen zu können. Mitglieder von Hilfsorganisationen können zudem beantragen, Inhaftierte in einer Einrichtung zu besuchen.
Stand: Dezember 2024
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