Leistungseinschränkungen im AsylbLG

Leistungseinschränkungen nach § 1a AsylbLG

Darüber hinaus regelt das AsylbLG auch die Voraussetzungen für mögliche Leistungskürzungen. Dies wird in  § 1a AsylbLG so geregelt, dass die Betroffenen ihren Anspruch auf die Grund- oder Analogleistungen sowie auf mögliche sonstige Leistungen nach § 6 AsylbLG verlieren. Ihnen sollen regelmäßig nur noch die Leistungen gewährt werden, die den Bedarf an Ernährung und Unterkunft einschließlich Körper - und Gesundheitspflege decken. Umschrieben wird diese Leistungseinschränkung häufig unter dem Stichwort "Reduzierung auf Bett, Brot und Seife" oder Reduzierung auf "das physische Existenzminimum". Diese Leistungen sollen zudem als Sachleistungen erbracht werden. Nur wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können auch andere Leistungen (etwa für Kleidung oder Haushaltswaren) gewährt werden.

Infrage kommt diese Leistungsreduzierung nach § 1a AsylbLG bei diesen Personengruppen:

  • Bei leistungsberechtigten Personen, für die ein Ausreisetermin festgelegt wurde und für die eine Ausreisemöglichkeit bestand, werden die Leistungen ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag gekürzt – es sei denn, die Ausreise ist aus Gründen gescheitert, die die Betroffenen nicht zu vertreten haben (§ 1a Abs. 1 AsylbLG).
  • Bei Personen, die vollziehbar ausreisepflichtig oder geduldet sind, werden die Leistungen entsprechend gekürzt, wenn sie sich nach Deutschland begeben haben, um "Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen" (§ 1a Abs. 2 AsylbLG). Hierzu hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass die Erlangung von Leistungen das "prägende Einreisemotiv" darstellen muss, damit diese Norm zur Anwendung kommen kann. Dies ist also in jedem Einzelfall zu prüfen und von den Behörden nachzuweisen.
  • Bei Personen, die vollziehbar ausreisepflichtig oder geduldet sind und bei denen "aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können", werden die Leistungen ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung/-anordnung folgenden Tag gekürzt (§ 1a Abs. 3 AsylbLG).
  • Bei Personen, die aufgrund eines Verteilmechanismus der EU in ein anderes europäisches Land geschickt wurden sowie bei Personen, denen in einem anderen europäischen Staat bereits Schutz gewährt wurde (sogenannte "Anerkannte"), werden die Leistungen gekürzt (§ 1a Abs. 4 AsylbLG). Hier geht die Rechtsprechung zumeist davon aus, dass diese Leistungskürzung nur infrage kommt, wenn die Ausreise in den schutzgewährenden Staat möglich und zumutbar ist. Bei Personen, die in einem anderen Staat bereits Schutz oder ein anderes Aufenthaltsrecht erhalten haben, muss sichergestellt sein, dass der Schutz- bzw. Aufenthaltsstatus noch immer besteht.
  • Bei Personen, deren Asylantrag im Dublin-Verfahren als unzulässig abgelehnt wurde, werden die Leistungen gekürzt, es sei denn, dass ein Gericht die Abschiebungsanordnung vorübergehend aussetzt (also die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat; § 1a Abs. 7 AsylbLG). Auch hier geht die Rechtsprechung zumeist davon aus, dass die Leistungen nur gekürzt werden dürfen, wenn die Ausreise in den zuständigen Dublin-Staat möglich und zumutbar ist.
  • Bei Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden, kommen Leistungskürzungen infrage, wenn sie gegen verschiedene Mitwirkungspflichten des Asylgesetzes verstoßen (z.B. wenn sie ihren Asylantrag nach Meldung bei den Behörden nicht unverzüglich stellen, vorhandene Unterlagen und Dokumente nicht vorlegen oder Angaben über ihre Identität und Staatsangehörigkeit verweigern) - es sei denn, sie haben diese Pflichtverletzungen nicht zu vertreten (§ 1a Abs. 5 AsylbLG). In diesen Fällen muss die Behörde die Leistungen wieder in voller Höhe gewähren, sobald die fehlende Mitwirkungshandlung nachgeholt wurde.
  • Personen, die zu Unrecht Leistungen beziehen, weil sie vorsätzlich oder grob fahrlässig keine Angaben über vorhandenes Vermögen gemacht haben (§ 1a Abs. 6 AsylbLG).

Weitere leistungseinschränkende Regelungen

Im Jahr 2019 waren im AsylbLG zwei Regelungen aufgenommen worden, wonach alleinstehende Asylsuchende in Sammelunterkünften leistungsrechtlich wie Ehepartner*innen zu behandeln sind. Dabei wurde gesetzlich festgelegt, dass alleinstehende erwachsene Asylsuchende in Gemeinschaftsunterkünften in die Regelbedarfsstufe 2 einzusortieren sind (also die Regelbedarfsstufe von Ehepartner*innen). Dies beruhte auf der Annahme, dass alleinstehende Personen, die gemeinsam untergebracht sind, in ähnlicher Weise "gemeinsam wirtschaften" könnten wie es in Paarhaushalten der Fall sein soll. Durch das gemeinsame Wirtschaften könnten sie Einspareffekte erzielen, die eine Absenkung der Leistungen rechtfertigten.

Die Regelung wurde sowohl in § 2 AsylbLG für die Personen, die Analogleistungen beziehen, als auch in § 3a AsylbLG für die Bezieher*innen von Grundleistungen aufgenommen. Im Oktober 2022 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Regelung, die sich auf die Leistungsbezieher*innen von Analogleistungen bezieht, für verfassungswidrig. Das Gericht ordnete an, dass für den betroffenen Personenkreis Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 zu erbringen sind. Es wird allgemein davon ausgegangen (so auch vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales), dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichs auch bei der Gewährung von Grundleistungen an Alleinstehende in Sammelunterkünften anzuwenden ist – siehe hierzu auch die Materialien, die in der Meldung bei asyl.net vom 24.11.2022 verlinkt sind).

Trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist bislang keine Änderung des Gesetzes erfolgt.

Stand: Juli 2024

Materialien

  • Meldung bei asyl.net vom 24.11.2022: Bundesverfassungsgericht – Leistungskürzungen für alleinstehende Asylsuchende in Sammelunterkünften verfassungswidrig (mit Links zu weiterführenden Informationen und Arbeitshilfen)
  • Anmerkung von Nikolaus Goldbach zum Beschluss des BVerfG zu Leistungskürzungen für alleinstehende Asylsuchende in Sammelunterkünften, Asylmagazin 1–2/2023, S. 41-43
  • Arbeitshilfe „Soziale Rechte“ des Paritätischen Gesamtverbands zum Arbeitsmarktzugang und Sozialleistungen für geflüchtete Menschen (Stand: Dezember 2019).
  • Beitrag von Claudius Voigt im Asylmagazin: § 1a AsylbLG: Jetzt erst recht verfassungswidrig (Stand: Dezember 2017).
  • weitere Materialien

Bitte beachten:

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.