Darüber hinaus regelt das AsylbLG auch die Voraussetzungen für mögliche Leistungskürzungen. Dies wird in § 1a AsylbLG so geregelt, dass die Betroffenen ihren Anspruch auf die Grund- oder Analogleistungen sowie auf mögliche sonstige Leistungen nach § 6 AsylbLG verlieren. Ihnen sollen regelmäßig nur noch die Leistungen gewährt werden, die den Bedarf an Ernährung und Unterkunft einschließlich Körper - und Gesundheitspflege decken. Umschrieben wird diese Leistungseinschränkung häufig unter dem Stichwort "Reduzierung auf Bett, Brot und Seife" oder Reduzierung auf "das physische Existenzminimum". Diese Leistungen sollen zudem als Sachleistungen erbracht werden. Nur wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können auch andere Leistungen (etwa für Kleidung oder Haushaltswaren) gewährt werden.
Infrage kommt diese Leistungsreduzierung nach § 1a AsylbLG bei diesen Personengruppen:
Im Jahr 2019 waren im AsylbLG zwei Regelungen aufgenommen worden, wonach alleinstehende Asylsuchende in Sammelunterkünften leistungsrechtlich wie Ehepartner*innen zu behandeln sind. Dabei wurde gesetzlich festgelegt, dass alleinstehende erwachsene Asylsuchende in Gemeinschaftsunterkünften in die Regelbedarfsstufe 2 einzusortieren sind (also die Regelbedarfsstufe von Ehepartner*innen). Dies beruhte auf der Annahme, dass alleinstehende Personen, die gemeinsam untergebracht sind, in ähnlicher Weise "gemeinsam wirtschaften" könnten wie es in Paarhaushalten der Fall sein soll. Durch das gemeinsame Wirtschaften könnten sie Einspareffekte erzielen, die eine Absenkung der Leistungen rechtfertigten.
Die Regelung wurde sowohl in § 2 AsylbLG für die Personen, die Analogleistungen beziehen, als auch in § 3a AsylbLG für die Bezieher*innen von Grundleistungen aufgenommen. Im Oktober 2022 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Regelung, die sich auf die Leistungsbezieher*innen von Analogleistungen bezieht, für verfassungswidrig. Das Gericht ordnete an, dass für den betroffenen Personenkreis Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 zu erbringen sind. Es wird allgemein davon ausgegangen (so auch vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales), dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichs auch bei der Gewährung von Grundleistungen an Alleinstehende in Sammelunterkünften anzuwenden ist – siehe hierzu auch die Materialien, die in der Meldung bei asyl.net vom 24.11.2022 verlinkt sind).
Trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist bislang keine Änderung des Gesetzes erfolgt.
Stand: Juli 2024
Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.