Leistungseinschränkungen im AsylbLG

Nach 36-monatigem ununterbrochenem Aufenthalt in Deutschland können Personen, die zu diesem Zeitpunkt noch immer Leistungen nach dem AsylbLG beziehen, unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen in der Höhe der Sozialhilfe erhalten. Sie bleiben dann zwar weiterhin im Regelungsbereich des AsylbLG, wechseln aber zu den sogenannten Analogleistungen nach § 3 AsylbLG, die in der Höhe den Leistungen nach SGB II (Bürgergeld) bzw. SGB XII (Sozialhilfe) entsprechen.

Dass die Analogleistungen erst nach 36 Monaten des Aufenthalts zur Anwendung kommen, geht auf eine Änderung des AsylbLG zurück, die im sogenannten Rückführungsverbesserungsgesetz enthalten war und am 27. Februar 2024 in Kraft getreten ist (siehe Meldung bei asyl.net vom 26.2.2024). Zuvor bestand der Anspruch auf Analogleistungen nach § 2 AsylbLG bereits nach 18 Monaten. Begründet wurde die Verlängerung der Bezugsdauer der geringeren AsylbLG-Grundleistungen damit, dass Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG während der ersten 36 Monate ihres Aufenthalts "noch keine Perspektive auf einen Daueraufenthalt" hätten (BT-Drs. 20/10090 vom 17.1.2024, externer Link zu bundestag.de, S. 22).

Für Personen, die am 26. Februar 2024 bereits die zu diesem Zeitpunkt geltende Wartezeit von 18 Monaten erfüllt hatten und daher bereits Anspruch auf die Analogleistungen hatten, wurde in § 20 AsylbLG eine Übergangsregelung geschaffen, wonach für sie die alte Rechtslage fortgilt. Damit wird verhindert, dass dieser Personenkreis auf die Grundleistungen "zurückfällt". 

Stand: Juli 2024

Materialien

  • Arbeitshilfe „Soziale Rechte“ des Paritätischen Gesamtverbands zum Arbeitsmarktzugang und Sozialleistungen für geflüchtete Menschen (Stand: Dezember 2019).
  • Übersicht der GGUA zur Anrechnung von Einkommen im AsylbLG, SGB II und SGB XII (Stand: Januar 2021)
  • weitere Materialien

Bitte beachten:

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.