Grundleistungen nach AsylbLG

Grundleistungen (§ 3 und § 3a AsylbLG)

Solange der Anspruch auf Grundleistungen nach dem AsylbLG besteht, sind die anspruchsberechtigten Personen von anderen Sozialleistungen wie der Sozialhilfe nach dem SGB XII oder dem Bürgergeld nach dem SGB II ausgeschlossen. Sie erhalten im Vergleich geringere Leistungen. Die Leistungssätze sind – wie bei anderen Sozialleistungen auch – nach Familienstand und Alter gestaffelt, woraus sich unterschiedliche Regelbedarfsstufen ergeben. Die im Jahr 2024 geltenden Sätze sind in dieser Meldung von asyl.net zu finden. Bei der Regelbedarfsstufe 1, die für alleinstehende Erwachsene gilt, liegt der Leistungssatz des AsylbLG (2024: 460 €) um rund 18 Prozent unter den Leistungen der Sozialhilfe bzw. des Bürgergelds (2024: 563 €). Begründet wird die geringere Leistungshöhe des AsylbLG damit, dass bei Personen, die Leistungen nach dem AsylbLG beziehen, bestimmte Bedarfe nicht bestehen würden. Daher wurden aus dem "Warenkorb", der die existenziell notwendigen Bedarfe beschreibt und für die Ermittlung der Leistungssätze herangezogen wird, bestimmte Bedarfe herausgerechnet. Dabei wurden im Rahmen einer im Jahr 2019 in Kraft getretenen Gesetzesreform vor allem Bedarfe aus dem Bereich Bildungswesen, Freizeit, Unterhaltung und Kultur (darunter Ausgaben für Datenverarbeitungsgeräte und Software, für außerschulische Sport- und Musikkurse sowie für Kurse zum Erwerb von Bildungsabschlüssen) vollständig abgezogen.

Andere Bedarfe aus den Bereichen für Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung sowie Haushaltsführung sowie für die Gesundheitspflege (therapeutische Mittel) werden seit der Reform des Jahres 2019 nicht mehr regelmäßig als Teil der monatlichen Beträge ausgezahlt, sondern nur noch dann als gesonderte Leistungen erbracht, wenn sie nicht auf andere Weise zur Verfügung gestellt werden. Dies zielt vor allem auf Konstellationen ab, in denen bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft für die Betroffenen keine Kosten für Energie und Hausrat entstehen. In diesen Fällen muss im Zuge einer Einzelfallprüfung ermittelt werden, welche Kosten – etwa bei einer Unterbringung außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften – für Betroffene entstehen und diese sind dann gegebenenfalls zusätzlich zu den Regelleistungen zu gewähren (§ 3 Abs. 3 S. 2 AsylbLG).

Auch unabhängig von der bereits gesetzlich vorgesehenen Kürzung von Bedarfen ist es möglich, dass abhängig von den Gegebenheiten vor Ort noch weitere Leistungen, die dem "notwendigen Bedarf" zugerechnet werden, teilweise oder vollständig als Sachleistungen erbracht werden. Dies betrifft vor allem die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften (§ 3 Abs. 2 AsylbLG), wo grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass der Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgütern vor Ort durch Sachleistungen gedeckt wird. Gibt es in einer Gemeinschaftsunterkunft also beispielweise regelmäßige Mahlzeiten, wird die Höhe der zur Auszahlung kommenden Leistungen für den Bedarf "Ernährung" teilweise oder ganz reduziert.

Unabhängig von der möglichen Gewährung von Sachleistungen sind Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse ("notwendiger persönlicher Bedarf") zu gewähren, die bei Bezug von Grundleistungen in der Regel nicht gekürzt werden können. Diese Leistungen werden auch als "Taschengeld" bezeichnet.

Neben Geld- und Sachleistungen ist durch eine weitere Gesetzesänderung im Jahr 2024 die Bezahlkarte als weitere Option für die Leistungsgewährung getreten (siehe Meldung bei asyl.net vom 26.4.2024). Umfasst sind dabei auch die Leistungen des "notwendigen persönlichen Bedarfs" nach § 3a Abs. 1 AsylbLG – also das sogenannte "Taschengeld", das bis 2024 regelmäßig in bar ausgezahlt wurde und nun ebenfalls in Form der Bezahlkarte erbracht werden kann.

Die Grundleistungen setzen sich somit insgesamt aus den Leistungen für den "notwendigen Bedarf" (gegebenenfalls als Sachleistungen) und den Leistungen für den "notwendigen persönlichen Bedarf" (in bar oder per Bezahlkarte) zusammen. Im Jahr 2024 ergaben sich daraus diese Sätze:

Personen, die Leistungen nach dem AsylbLG beziehen, haben nur einen eingeschränkten Zugang zur Gesundheitsversorgung: § 4 AsylbLG sieht nur die Behandlung "akuter Erkrankungen und Schmerzzustände" vor, daneben Schutzimpfungen und medinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen. Medizinische Leistungen und Therapien, die nicht unter diese Definition fallen, können als "sonstige Leistungen" nach § 6 AsylbLG gewährt werden, wenn sie zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind.

Von Fachleuten und Gerichten wurde wiederholt bezweifelt, ob die Grundleistungen des AsylbLG (und damit die Reduzierung von Leistungen gegenüber den als Existenzminimum geltenden Sozialleistungen) mit der Verfassung in Einklang stehen. Grundsätzliche Bedenken daran hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Beschluss vom 26.1.2021 geltend gemacht und die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorgelegt (asyl.net: M29967). Das Bundesverfassungsgericht, das bereits in einer Entscheidung vom 18.7.2012 deutliche Kritik an der damals geltenden Form der Berechnung der Grundleistungen formuliert hatte (asyl.net: M19839), hat über die Vorlage des LSG Niedersachsen-Bremen noch nicht entschieden.

Stand: Juli 2024

Materialien

  • Arbeitshilfe „Soziale Rechte“ des Paritätischen Gesamtverbands zum Arbeitsmarktzugang und Sozialleistungen für geflüchtete Menschen (Stand: Dezember 2019).
  • Übersicht der GGUA zur Anrechnung von Einkommen im AsylbLG, SGB II und SGB XII (Stand: Januar 2021)
  • Beitrag von Claudius Voigt im Asylmagazin: Gesetzlich minimierte Menschenwürde – Das Sanktions-Urteil des Bundesverfassungsgerichts und seine Auswirkungen auf das AsylbLG (Stand Januar 2020)
  • weitere Materialien

Bitte beachten:

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