Eine Ausweisung führt zum Erlöschen eines Aufenthaltstitels (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) mit der Folge, dass die betroffene Person ausreisepflichtig wird (siehe § 53 AufenthG). Weiterführende Informationen zum Thema Ausweisung finden Sie auf der Themenseite Ausweisung.
Dasselbe gilt für die Erteilung einer Abschiebungsanordnung, die zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik oder einer terroristischen Gefahr ergeht (siehe § 58a AufenthG).
Stand: Dezember 2024
Kategorie Ausweisung und Befristung
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