Ein Aufenthaltstitel kann auch durch Ausreise erlöschen (§ 51 Abs. 1 Nr 6 und 7 AufenthG). Dies ist in der Regel jedoch nur dann der Fall, wenn die Ausreise entweder aus einem nicht nur vorübergehenden Grund erfolgt oder wenn die Person nicht innerhalb von sechs Monaten wieder nach Deutschland einreist. Diese Frist kann von der Ausländerbehörde im Einzelfall auch verlängert werden.
Eine Ausnahme gilt für Asylberechtigte oder Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Ihr Aufenthaltstitel erlischt nach einer Ausreise nicht, solange sie im Besitz eines gültigen Reiseausweises für Flüchtlinge sind.
Ebenso wenig erlischt die Niederlassungserlaubnis von Personen und ihren Ehegatten, die sich seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn ihr Lebensunterhalt gesichert ist und kein öffentliches Interesse an einer Ausweisung besteht. Reist jemand aus, um seiner Wehrpflicht im Heimatland nachzukommen, führt auch dies nicht zum Erlöschen des Aufenthaltstitels, sofern die Wiedereinreise in die Bundesrepublik innerhalb von drei Monaten nach Entlassung aus dem Wehrdienst erfolgt.
Stand: Dezember 2024
Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.