Asylantragstellung bei bestehender Aufenthaltserlaubnis

Einige wenige Aufenthaltstitel erlöschen, wenn die Inhaber*innen einen Asylantrag stellen (§ 51 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG). Diese Regelung verfolgt im Gegensatz zu den anderen Nummern des § 51 Abs. 1 AufenthG nicht den Zweck der Aufenthaltsbeendigung, sondern soll Personen, die einen gesicherten humanitären Status innehaben, von der Asylantragsstellung abhalten. Diese kann dennoch im Einzelfall Vorteile bieten.

Die Regelung betrifft humanitäre Aufenthaltstitel nach §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG. Dies umfasst Fälle, in denen eine Person aufgrund völkerrechtlicher oder humanitärer Gründe aus dem Ausland aufgenommen wurde (§§ 22, 23 AufenthG), Abschiebungsverbote festgestellt wurden oder eine Abschiebung nicht möglich war (§ 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG).

Stand: Dezember 2024

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