Kommen Minderjährige ohne ihre Eltern nach Deutschland, so spricht man von unbegleiteten Minderjährigen. Sie werden zunächst vom Jugendamt vor Ort vorläufig in Obhut genommen (siehe § 42 SGB VIII) und danach wie Erwachsene auch auf die Bundesländer verteilt, falls dem keine besonderen Gründe entgegenstehen.
Das Jugendamt hat in diesem Zuge festzustellen, ob eine Person tatsächlich minderjährig ist. Sind keine Ausweispapiere vorhanden, ist die Minderjährigkeit anhand einer sogenannten Inaugenscheinnahme festzustellen. Liegen unausräumbare Zweifel am Alter einer Person vor, kann auch ein medizinisches Verfahren zur Altersfeststellung durchgeführt werden.
Unbegleitete Minderjährige erhalten vom Familiengericht eine*n Vormund*in. Dies wird in den meisten Fällen eine Fachkraft des Jugendamtes sein, kann jedoch auch eine Privatperson sein. Die Vormund*innen treffen neben der rechtlichen Vertretung etliche weitere Pflichten. So sind sie etwa zuständig für die Sicherung und Schaffung von Bleibeperspektiven, die Vertretung im asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren, die Gesundheitsfürsorge, die Schulbildung, den Spracherwerb sowie die Beantragung erforderlicher Sozialleistungen.
Daneben ist es zudem möglich, eine Ergänzungspflegschaft für die minderjährige Person zu beantragen.
Stand: März 2023
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