Nach der Dublin-Verordnung, die regelt, welcher europäische Staat für die Bearbeitung eines Asylantrags zuständig ist, sind Familien für die Durchführung von Asylverfahren zusammenzuführen (ausführliche Informationen hierzu finden sich auf familie.asyl.net/innerhalb-europas).
Dabei findet das in der Dublin-Verordnung zwischen den beteiligten Staaten vorgesehene Aufnahmeverfahren statt. Im Verfahren zwischen Deutschland und Griechenland allerdings kommt es seit Monaten zu gravierenden Verzögerungen bei der Familienzusammenführung, die scharf kritisiert wird, weil sie den Rechtsanspruch auf Familieneinheit vereitelt (siehe: offener Brief von 27 europäischen Organisationen). Hintergrund ist eine seit April 2017 geänderte Verwaltungspraxis der deutschen Behörden, die Überstellungen zur Familienzusammenführungen nach der Dublin-Verordnung aus Griechenland begrenzte (siehe asyl.net Meldung vom 2.6.2017). Zwar erklärte die Bundesregierung im September 2017 auf schriftliche Frage der Abgeordneten Ulla Jelpke (Die Linke), dass regelmäßige Überstellungen mittelfristig wieder nach den Vorgaben der Dublin-Verordnung stattfinden sollen (siehe Meldung der NOZ). Allerdings sitzen inzwischen – durch die zeitweise "Deckelung" des Nachzugs verstärkt – tausende Familienangehörige mit Nachzugsanspruch in Griechenland fest. Zudem sank die Zahl der Überstellungen zum Jahresende, wohl aufgrund der Feiertage, wieder deutlich: Im Dezember 2017 wurden 352 Personen im Rahmen der Dublin-Familienzusammenführung von Griechenland nach Deutschland überstellt, während es im November noch 558 Angehörige waren (siehe Meldung der NOZ vom 10.1.2018). Daher ist in vielen Fällen weiterhin mit erheblicher Wartezeit zu rechnen.
Als Hilfestellung für solche Verfahren wurde von refugee law clinics abroad e.V. in Zusammenarbeit mit Pro Asyl ein Muster-Eilrechtsschutzantrag entwickelt, der auf asyl.net unter Arbeitshilfen zum Aufenthalts- und Flüchtlingsrecht abrufbar ist.
Die erste in diesem Zusammenhang bekannt gewordene Entscheidung traf das VG Wiesbaden. Es verpflichtete mit Eilrechtsbeschluss vom 15. September 2017 (asyl.net: M25517) das BAMF die Einreise der Eltern und jüngeren Geschwister eines minderjährigen syrischen Schutzsuchenden innerhalb der Überstellungsfrist von noch zwei Wochen zu ermöglichen (siehe asyl.net Meldung vom 22.9.2017). In diesem Fall war Art. 10 Dublin-III-VO einschlägig, wonach die Angehörigen einer Person, die sich bereits in einem Mitgliedstaat im Asylverfahren befindet (im vorliegenden Fall Deutschland) aus dem Staat in dem sie sich befinden (hier Griechenland) zu ihr zusammenzuführen sind, wenn sie es wünschen (ausführliche Informationen hierzu finden sich auf familie.asyl.net/innerhalb-europas). Das VG Wiesbaden geht davon aus, dass die Bundesregierung Familienzusammenführungen aus Griechenland tatsächlich kontingentiert und befand eine einstweilige Anordnung für notwendig, um sicherzustellen, dass die Rechte der Betroffenen gewahrt würden. Unter Bezug auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 26.07.2017 - C-670/16 Mengesteab gg. Deutschland - asyl.net: M25274) sprach es den Betroffenen ein subjektives Recht auf Einhaltung dieser Frist zu.
Unter Bezug auf den Beschluss des VG Wiesbaden verpflichtete auch das VG Halle das BAMF die Dublin-Überstellung des Ehemanns und Kindes einer sich mit einem weiteren Kind in Deutschland im Asylverfahren befindlichen Frau vor Ablauf der Überstellungsfrist (innerhalb einer Woche) zu ermöglichen (Beschluss vom 14.11.2017 - 5 B 858/17 HAL – asyl.net: M25674). Die Zusage Deutschlands, die Überstellung auch nach Fristablauf noch zu ermöglichen, lässt laut VG Halle als reine Erweiterung des Rechtskreises das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen.
Im Fall eines in Deutschland als bereits als Flüchtling anerkannten Mannes wiederum verpflichtete das VG Berlin das BAMF die Überstellung seiner Ehefrau und des Kindes vor Ablauf der Überstellungsfrist (am folgenden Tag) zu ermöglichen (Beschluss vom 23.11.2017 - 23 L 836.17 A – asyl.net: M25667). Dabei wandte das VG Berlin die Zuständigkeitsregelung des Art. 9 Dublin-III-VO an, der die Zusammenführung von Angehörigen zu international Schutzberechtigten vorsieht (Einzelheiten siehe familie.asyl.net/innerhalb-europas unter Dublin-VO / Zusammenführung mit einer schutzberechtigten Person).
Diese Vorschrift wurde vom VG Augsburg in einem ähnlich gelagerten Fall entgegen ihres eindeutigen Wortlauts nicht berücksichtigt (Beschluss vom 24.11.2017 - Au 4 E 17.50353 – asyl.net: M25779). In dem knappen Beschluss befand die Einzelrichterin die Dublin-Verordnung pauschal nur auf Personen anwendbar, die sich noch im Asylverfahren befinden und verwies Schutzberechtigte auf den Nachzug ihrer Angehörigen nach dem AufenthG.
Einen Anspruch auf Dublin-Familienzusammenführung innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist verneinte auch das VG Würzburg im Fall eines in Deutschland anerkannten Flüchtlings und seiner in Griechenland befindlichen Ehefrau und ihrer vier Kinder (Beschluss vom 02.11.2017 - W 2 E 17.50674 – asyl.net: M25678). Ausdrücklich entgegen der Auffassung des VG Wiesbaden, stellte das VG Würzburg formalistisch darauf ab, dass der zur Aufnahme verpflichtete Mitgliedstaat (hier Deutschland) nach Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO die Betroffenen lediglich aufzunehmen habe, während der ersuchende Mitgliedstaat (hier Griechenland) nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-VO für die Überstellung selbst zuständig sei. Aus der Rechtsprechung des EuGH zu den subjektiven Rechten aus den Fristen der Dublin-III-VO könne daher lediglich das Recht auf Durchführung des Asylverfahrens gegenüber dem fristversäumenden Mitgliedstaat (hier Griechenland) hergeleitet werden. Schließlich könne dem Schutz der Familie durch Zuständigkeitsübernahme aus humanitären Gründen nach Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO hinreichend Rechnung getragen werden.
Auf das Selbsteintrittsrecht stellte auch das VG Düsseldorf im Fall eines in in Deutschland anerkannten Flüchtlings und seines minderjährigen Bruders in Griechenland ab (Beschluss vom 24.10.2017 - 12 L 4933/17.A – asyl.net: M25714). Bei drohendem Ablauf der Dublin-Überstellungsfrist habe sich das BAMF über das Fristende hinaus für Familienangehörige für zuständig zu erklären. Das VG Düsseldorf sprach darüber hinaus jedoch keine Verpflichtung des BAMF (etwa zur fristgerechten Überstellung) aus, da es davon ausgeht, dass Griechenland für die Überstellung zuständig ist und, dass das BAMF nunmehr alles daran setzen würde die Überstellung des Minderjährigen zu erreichen.
- Entscheidungen zu diesem Thema sind auf asyl.net in der Rechtsprechungsdatenbank mit den Schlagwörtern "Familienzusammenführung" und "Dublinverfahren" abrufbar.