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VG Wiesbaden

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Zitieren als:
VG Wiesbaden, Beschluss vom 15.09.2017 - 6 L 4438/17.WI (Asylmagazin 10-11/2017, S. 409 f.) - asyl.net: M25517
https://www.asyl.net/rsdb/M25517
Leitsatz:

Einstweilige Anordnung: Familienzusammenführung aus Griechenland nach Deutschland im Rahmen des Dublin-Verfahrens hat vor Ablauf der Überstellungsfrist zu erfolgen

1. Das BAMF wird verpflichtet, die Dublin-Überstellung der Eltern und Geschwister eines in Deutschland im Asylverfahren befindlichen Minderjährigen aus Griechenland vor Ablauf der Überstellungsfrist zu ermöglichen.

2. Die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung beginnt am Tag des Eingangs der Annahme des Aufnahmegesuchs zu laufen.

3. Die Überstellung zur Familienzusammenführung muss rechtzeitig vor Ablauf der Überstellungsfrist erfolgen, um Unionsrecht effektiv umzusetzen. Betroffene haben ein subjektives Recht auf Einhaltung dieser Frist (unter Bezug auf EuGH, Urteil vom 26.07.2017 - C-670/16 Mengesteab gg. Deutschland - asyl.net: M25274).

(Leitsätze der Redaktion; siehe asyl.net Meldung vom 22.9.2017 und Arbeitshilfe: Eilrechtsschutz zur fristgerechten Dublin-Familienzusammenführung und Beitrag von Vogt/Nestler in Asylmagazin 10-11/2017, S. 381 ff.)

Schlagwörter: Familienzusammenführung, Dublinverfahren, Dublin III-Verordnung, Familiennachzug, minderjährig, unbegleitete Minderjährige, einstweilige Anordnung, Übernahmeersuchen, Überstellungsfrist, Überstellung, Beschränkung, Deckelung, Verlangsamung, Verwaltungspraxis, vorläufiger Rechtsschutz, Vorwegnahme der Hauptsache, subjektives Recht, Drittschutz, drittschützend, Kindeswohl, Achtung des Familienlebens, Kontingent, Kontingentierung, Familieneinheit, Griechenland,
Normen: VO 604/2013 Art. 10, VO 604/2013 Art. 29, VO 604/2013 Art. 29 Abs. 1, VO 604/2013 Art. 7, VO 604/2013 Art. 36, VO 604/2013 Art. 22 Abs. 7, VO 604/2013 Art. 18 Abs. 1 Bst. a, VO 604/2013 Art. 21, VO 604/2013 Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1, VwGO § 123, GG Art. 6, EMRK Art. 8, GR-Charta Art. 7,
Auszüge:

[...]

Zwar liegt ein Fall der Vorwegnahme der Hauptsache vor, denn mit der Überstellung nach Deutschland wird der Überstellungsanspruch erfüllt. [...]

Den damit erhöhten Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit, mit der im Rahmen der summarischen Prüfung ein Anordnungsanspruch besteht, wird durch den glaubhaften Vortrag des Antragstellers entsprochen.

Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Überstellung seiner Familienangehörigen - genauer: darauf, sie aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen - aus Art. 22 Abs. 7, 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Dublin III-Durchführungsverordnung, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs.

Die Vorschriften der Art. 22 Abs. 7, 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung i.V.m. Art 8 Abs. 1 Dublin III-Durchführungsverordnung sind dergestalt drittschützender Natur, dass auch das im Aufnahmemitgliedstaat ansässige Familienmitglied die Überstellung der in einem anderen Mitgliedstaat untergebrachten Angehörigen verlangen kann. [...]

Die einschlägigen Vorschriften der Dublin III-Verordnung sind dahingehend auszulegen, dass insbesondere minderjährige Kinder einen Anspruch auf die Überstellung ihrer Eltern nach Maßgabe der materiellen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Dublin III-Verordnung haben.

Nach Erwägungsgrund 13 der Dublin III-Verordnung sollten "bei der Anwendung dieser Verordnung das Wohl des Kindes im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein. Bei der Beurteilung des Wohls des Kindes sollten die Mitgliedstaaten insbesondere das Wohlbefinden und die soziale Entwicklung des Minderjährigen, Erwägungen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr und den Willen des Minderjährigen unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife, einschließlich seines Hintergrunds, berücksichtigen. Darüber hinaus sollten für unbegleitete Minderjährige aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit spezielle Verfahrensgarantien festgelegt werden".

Nach Erwägungsgrund 14 sollte die Achtung des Familienlebens gemäß der EMRK und der Grundrechtecharta eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein, wenn sie die Verordnung anwenden.

Nach Erwägungsgrund 15 kann mit "der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat sichergestellt werden, dass die Anträge sorgfältig geprüft werden, diesbezügliche Entscheidungen kohärent sind und dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden".

Der Überstellungsanspruch gegen die Antragsgegnerin setzt voraus, dass der Antragsteller zum geschützten Personenkreis gehört. Das ist der Fall, er ist minderjähriges Kind bzw. Bruder der in Griechenland lebenden Angehörigen, auf deren Überstellung sich sein Anspruch richtet.

Ferner muss die Bundesrepublik Deutschland zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens sein. Das setzt voraus, dass die Familienmitglieder in Griechenland nach Art. 10 Dublin III-Verordnung einen Familienangehörigen in Deutschland haben und schriftlich den Wunsch auf Überstellung nach Deutschland zur gemeinsamen Behandlung ihres Asylantrags geäußert haben. Ferner ist nach Art. 18 Abs. 1 lit. a Dublin III-Verordnung erforderlich, dass das Aufnahmegesuch der Hellenischen Republik nach Art. 21 Dublin III-Verordnung Erfolg hatte, weil die Drei-Monats-Frist des Art. 21 Abs. 1 Uabs. 1 Dublin III-Verordnung zur Stellung des Aufnahmegesuchs noch nicht abgelaufen ist und entweder die Antragsgegnerin ihm entsprochen oder aber innerhalb der in Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung genannten Frist nicht widersprochen hat.

Das ist hier der Fall.

Die Familienmitglieder in Griechenland haben mit dem Antragsteller einen Familienangehörigen in Deutschland. [...]

Die Überstellungsfrist endet am 30.09.2017. Fristbeginn ist der Tag des Eingangs der Annahme des Gesuchs, der durch die Eingangsbescheinigung nach Art. 15 Abs. 3 Dublin III-Durchführungs-Verordnung belegt wird. [...]

Der Anspruch auf Überstellung geht grundsätzlich mit dem Ablauf der Überstellungsfrist unter. Um eine effektive Umsetzung der Dublin III-Verordnung zu erreichen, geht der EuGH von der Vermittlung subjektiver Rechte auf die Einhaltung derartiger Fristen für die Antragsteller aus (EuGH, ECLI:EU:C:2017:587 (Mengesteab), Rn. 54 f., 58). Die vom EuGH zu Art. 21 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgenommenen Erwägungen lassen sich ohne Weiteres auf die in Art. 29 Dublin III-Verordnung enthaltene Frist erstrecken. Der Anspruch muss sich zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts (Art. 4 Abs. 3 EUV) daher auf eine Überstellung innerhalb der Frist des Art. 29 Dublin III-Verordnung erstrecken.

Dem steht die Zusicherung der Antragsgegnerin, eine Überstellung im Oktober vorzunehmen, nicht entgegen.

Eine Zusicherung, die Überstellung auch nach Ablauf der Frist vorzunehmen, wie die Antragsgegnerin im Verfahren, nicht aber die nicht beteiligte Hellenische Republik, zugesichert hat, mag einen Anspruch darüber hinaus begründen. Sie ist aber als reine Erweiterung des Rechtskreises der Antragsteller zu werten und kann den Anspruch auf Oberstellung innerhalb der Frist des Art. 29 Dublin III-Verordnung nicht vereiteln. Wenn die Antragsteller eine Überstellung innerhalb der Frist begehren, kann ihnen die Erweiterung ihrer Rechte durch die Antragsgegnerin nicht entgegen gehalten werden.

Ein Anordnungsgrund liegt vor. [...]

Die Antragsgegnerin hat ausdrücklich angegeben, dass eine Überstellung erst im Oktober geplant ist und dass sie damit das Recht des Antragstellers auf rechtzeitige Überstellung missachten wird. [...]

Eine vorläufige Regelung war nicht geboten, denn eine vorläufige Überstellung kommt schon aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ersichtlich nicht in Betracht. Angesichts der offensichtlich angestrebten Rechtsverweigerung durch die Antragsgegnerin kann nur eine Vorwegnahme der Hauptsache erfolgen, um effektiven Rechtsschutz zu gewähren.

Die Tenorierung beruht auf der Annahme, dass es eine Entscheidungspraxis gibt, wonach die Bundesrepublik Deutschland Einfluss auf die zu überstellenden Personen hat, dass aber im Übrigen eine Kontingentierung vorgesehen ist. Das ergeben die vom Antragsteller-Vertreter vorgelegten Dokumente und das insoweit erfolgte Eingeständnis der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 29.08.2017, wonach regelmäßig Überstellungen stattfänden, es aber großen logistischen Koordinierungsaufwand "auch bei Bund und Ländern in Bezug auf die Aufnahme und Unterbringung" gebe, und eine Vereinbarung zwischen dem Bundesminister des Innern und seinem griechischen Amtskollegen existiere, kraft derer eine Abstimmung der "jeweiligen Maßnahme zwischen den beteiligten Behörden für die einzelnen zu überstellenden Personen" erfolge. Das Gericht versteht die Darstellung der Antragsgegnerin so, dass die logistischen Probleme in erster Linie nicht in Griechenland, sondern in Deutschland bestehen, denn auf Bl. 2 des Schriftsatzes heißt es, dass durch die Abstimmung "den sich bereits im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen angesichts der teilweise begrenzten Betreuungs- und Unterbringungskapazitäten Rechnung getragen werden soll". Damit können nur die Kapazitäten in der Bundesrepublik gemeint sein und damit Umstände, die eine Bewertung der Antragsgegnerin erfordern und eine Rückkoppelung mit der griechischen Dublin-Einheit erfordern. Das Gericht daher davon aus, dass die Antragsgegnerin Einfluss auf die Zahl und Auswahl der zu überstellenden Personen hat und dass eine Verpflichtung der Antragsgegnerin möglich und vollstreckbar ist, die auf ein Hinwirken auf eine Überstellung bestimmter Personen - hier der Familie des Antragstellers - gerichtet ist. [...]