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VG Wiesbaden: Dublin-Familienzusammenführung hat rechtzeitig zu erfolgen

Das VG Wiesbaden hat entschieden, dass die in der Dublin-Verordnung vorgesehene Familienzusammenführung vor Ablauf der vorgegebenen Überstellungsfrist zu erfolgen hat. Die Entscheidung erging im Zusammenhang mit der vielfach kritisierten Verlangsamung des Familiennachzugs aus Griechenland nach Deutschland.

In einem Eilrechtsbeschluss vom 15. September 2017 (asyl.net: M25517) hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) verpflichtet, die Einreise der Familie eines jungen Asylsuchenden umgehend zu ermöglichen. Der Fall betrifft einen minderjährigen Schutzsuchenden aus Syrien, der in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat und sich noch im Asylverfahren befindet. Seine Eltern und jüngeren Geschwister waren in Griechenland "gestrandet". Nach der Dublin-Verordnung muss die Überstellung der Familie aus Griechenland innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen. Das Verwaltungsgericht stellt klar, dass sich die Betroffenen in diesem Punkt auf die Verordnung berufen können und daher auch einen Anspruch auf die Überstellung innerhalb der vorgegebenen Frist haben.

Nach der Dublin-Verordnung, die regelt, welcher europäische Staat für die Bearbeitung eines Asylantrags zuständig ist, sind Familien für die Durchführung von Asylverfahren zusammenzuführen. Wenn sich also ein Familienmitglied bereits in einem Mitgliedstaat im Asylverfahren befindet (im vorliegenden Fall Deutschland), müssen seine Angehörigen aus dem Staat, in dem sie sich befinden (hier Griechenland), mit diesem Familienmitglied zusammengeführt werden, wenn sie es wünschen (Art. 10 Dublin-III-VO, ausführliche Informationen hierzu finden sich auf familie.asyl.net/innerhalb-europas).

Dabei findet das in der Dublin-Verordnung zwischen den beteiligten Staaten vorgesehene Aufnahmeverfahren statt. Im vorliegenden Fall hatten sowohl der als Ergänzungspfleger bestellte Anwalt des Minderjährigen in Deutschland als auch die Familienangehörigen in Griechenland beantragt, in Deutschland zusammengeführt zu werden. Entsprechend ersuchte Griechenland bereits im März 2017 Deutschland um Aufnahme der Angehörigen. Das BAMF gab diesem Ersuchen Ende März statt und setzte damit die sechsmonatige Frist, innerhalb derer die Angehörigen zu überstellen sind, in Lauf (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO).

Eine Überstellung der Familienangehörigen erfolgte jedoch monatelang nicht. Hintergrund ist eine seit April 2017 geänderte Verwaltungspraxis der deutschen Behörden, die Familienzusammenführungen nach der Dublin-Verordnung aus Griechenland auf eine bestimmte Zahl begrenzte (siehe asyl.net Meldung vom 2.6.2017). Im Flüchtlingsschutz tätige Organisationen kritisierten diese „Deckelung“ scharf, weil sie den Rechtsanspruch auf Familieneinheit vereitelt (siehe offener Brief von 27 europäischen Organisationen). Die Bundesregierung dementierte, dass es eine Kontingentierung gegeben habe. Allerdings bestätigte sie in einer Antwort auf eine schriftliche Frage der Bundestagsabgeordneten Ulla Jelpke (Die Linke), dass die Zahl von Überstellungen aus Griechenland nach Deutschland im Laufe des Jahres 2017 tatsächlich zurückgegangen ist. So habe Deutschland bisher im Jahr 2017 in über 4500 Fällen die Zustimmung zur Familienzusammenführung erteilt, davon seien lediglich 221 Personen aus Griechenland überstellt worden (siehe taz, Artikel vom 27.8.2017 und Pro Asyl, Pressemitteilung vom 19.9.2017).

Im vorliegenden Fall läuft die Überstellungsfrist Ende September 2017 ab. Daher wandte sich der Anwalt des Minderjährigen mit einem Eilantrag an das VG Wiesbaden. Dieses geht davon aus, dass die Bundesregierung Familienzusammenführungen aus Griechenland tatsächlich kontingentiert und befand eine einstweilige Anordnung für notwendig, um die Rechte des Minderjährigen zu wahren. Dass das BAMF die Überstellung für Oktober vorgesehen habe, sei nicht mit der in der Dublin-Verordnung vorgesehenen strikten Überstellungsfrist von sechs Monaten zu vereinbaren. Unter Bezug auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 26.07.2017 - C-670/16 Mengesteab gg. Deutschland - asyl.net: M25274) sprach es den Betroffenen ein subjektives Recht auf Einhaltung dieser Frist zu. Weil die Dublin-Verordnung dem Kindeswohl und der Familieneinheit einen hohen Rang einräume, müsse das Recht auf Familienzusammenführung effektiv gewahrt werden.


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Thema Familiennachzug