Kein Anspruch auf Dublin-Familienzusammenführung zu anerkanntem Flüchtling:
1. Die Familienzusammenführung nach der Dublin-Verordnung findet nur Anwendung beim Nachzug zu Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden (unter fehlender Berücksichtigung von Art. 9 Dublin-VO, der den Nachzug zu international Schutzberechtigten vorsieht).
2. Der Familiennachzug zu Personen, die in Deutschland bereits als Flüchtlinge anerkannt wurden, kann nach den entsprechenden Vorschriften des AufenthG erfolgen.
(Leitsätze der Redaktion; siehe Anmerkung von RA Thomas Oberhäuser in ANA-ZAR 5/2017, S. 78)
[...]
13 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hat keinen Erfolg. [...]
15 […] Es liegt nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung bereits kein Anordnungsanspruch vor.
16 Die Dublin-Verordnungen zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, kann nur Anwendung finden für die Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden. Dies liegt beim Antragsteller unstreitig nicht vor. Dem Antragsteller ist bereits mit Bescheid vom 3. April 2017 die Flüchtlingseigenschaft - rechtskräftig - zuerkannt worden. Somit steht - rechtskräftig - fest, dass sich die Bundesrepublik Deutschland als für das Asylverfahren des Antragstellers zuständiger Staat erklärt hat.
17 Mit Schreiben vom 4. April 2017 wurde der Vormündin des Antragstellers ein Merkblatt übersandt, das den Antragsteller über seine neuen Rechte und Pflichten informiert. Darin ist ausgeführt, dass die Eltern eines minderjährigen Asylberechtigten, Anspruch auf Familiennachzug haben. Für diesen Nachzug seien die Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichender Wohnraum keine Voraussetzung.
18 Der Antragsteller hätte daher einen Antrag auf Familiennachzug seiner Angehörigen stellen können. Anders als bei der Entscheidung des VG Wiesbaden vom 15. September 2017, befindet sich der Antragsteller nicht mehr im Asylverfahren. Dies war bereits so, als er den Antrag nach Artikel 8 Dublin III-VO gestellt hat.
19 Für die Entscheidung kann daher dahingestellt bleiben, ob überhaupt ein Anordnungsgrund gegeben gewesen wäre, da die Bundesrepublik Deutschland zugesichert hat, dass auch nach Ablauf der Überstellfrist die Eltern und die jüngere Schwester des Antragstellers in die Bundesrepublik Deutschland einreisen könnten. [...]