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"Verlangsamung" des Familiennachzugs aus Griechenland

Im Mai 2017 hatten griechische Medien darüber berichtet, dass Deutschland den Familiennachzug von Schutzsuchenden aus Griechenland im Rahmen des Dublin-Verfahrens "gedeckelt" habe. Die Bundesregierung bestätigt, dass es eine "Abstimmung" mit Griechenland gibt. Zugleich stellt sie klar, dass es dadurch nicht zu einem Ausschluss von Betroffenen vom Familiennachzug kommen soll.

Die griechische Zeitung Efimerida ton Syntakton hatte im Mai 2017 berichtet, dass Deutschland seit dem 1. April 2017 nur noch 50 bis 70 Personen pro Monat zum Zweck der Familienzusammenführung im Rahmen der Dublin‑III‑Verordnung aufnehme. Währenddessen würden rund 2.000 Personen auf ihre Überstellung nach Deutschland zum Zweck der Familienzusammenführung im Rahmen der Dublin-Verordnung warten.

Sofern die Betroffenen die in der Dublin-Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllen, gewährt diese allerdings einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug innerhalb Europas. Vor diesem Hintergrund wäre die Limitierung durch einen Mitgliedstaat nicht zulässig. Pro Asyl warf der Bundesregierung daher vor, eine »willkürliche und rechtswidrige« Kontingentierung des Familiennachzugs aus Griechenland eingeführt zu haben.

Vonseiten der Bundesregierung wurden die Berichte über eine Kontingentierung dementiert. Zugleich bestätigte die Regierung aber indirekt, dass die Anzahl der im Rahmen des Familiennachzugs überstellten Personen begrenzt werden sollte. So teilte die Regierung in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage der Abgeordneten Ulla Jelpke (Die Linke) am 17. Mai 2017 sowie im Bundestag am 31. Mai 2017 (Anlage 6 zum Plenarprotokoll 18/236) mit, dass die griechische Seite »um eine engere Abstimmung in Bezug auf die Durchführung der Dublin- und Umsiedlungsverfahren und die Anzahl der zu überstellenden Personen« gebeten worden sei. Anlass hierfür sei gewesen, dass im März 2017 mehrere hundert Personen im Rahmen des Dublinverfahrens mit Charterflügen nach Deutschland überstellt worden seien. Die weitere Verteilung dieser Personen hätte zu erheblichem Aufwand geführt. Künftig sollte daher den »teilweise begrenzten Betreuungs- und Unterbringungskapazitäten« in Deutschland Rechnung getragen werden.

Aus der Auskunft der Regierung vom 31. Mai 2017 (Anlage 6 zum Plenarprotokoll 18/236) geht hervor, dass die Zahl der Überstellungen von Griechenland nach Deutschland seit April gegenüber den Monaten Februar und März deutlich zurückgegangen ist (Februar: 325, März: 490, April: 180, 1. bis 24. Mai: 64).

Auch in einem Schreiben des griechischen Migrationsministers vom 4. Mai 2017, das Pro Asyl  veröffentlichte, ist davon die Rede, dass "Überstellungen zur Familienzusammenführung nach Deutschland wie vereinbart verlangsamt" würden und dass sich der Prozess aufgrund "unserer Vereinbarung zur vorübergehenden Begrenzung der Zahl der monatlich zu überstellenden Personen" verzögere. Für zahlreiche der über 2.000 betroffenen Personen bedeute dies, dass sie jahrelang auf die Genehmigung zur Reise nach Deutschland warten müssten.

Der griechische Migrationsminister bittet in diesem Zusammenhang dringend darum, dass Übernahmeersuchen aus Griechenland von der deutschen Seite im Rahmen der in der Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Fristen behandelt werden bzw. Verlängerungen der entsprechenden Fristen eingeräumt werden. Wichtig ist hier vor allem die Überstellungsfrist von sechs Monaten, die die Dublin-III-Verordnung vorsieht – nach Ablauf dieser Frist ist der eigentlich zuständige Staat (hier also Deutschland) nach Art. 29 der Dublin-III-Verordnung prinzipiell nicht mehr zur Aufnahme der betroffenen Person verpflichtet. Eine Konstellation, wie sie nun offenbar durch eine Begrenzung der Aufnahme im Rahmen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zwischen Griechenland und Deutschland entstanden ist, ist in der Dublin-Verordnung nicht vorgesehen. Die Bundesregierung stellt diesbezüglich in ihrer aktuellen Auskunft im Deutschen Bundestag (Anlage 6 zum Plenarprotokoll 18/236) nun klar, dass "[i]m Rahmen der Abstimmungen zwischen den zuständigen Behörden […] auch Überstellungen trotz etwaiger Verfristungen nach Artikel 29 Dublin-VO stattfinden" sollen.

Außerdem weist die Bundesregierung darauf hin, dass es Sache der griechischen Behörden ist, "freiwillige Überstellungen" zu ermöglichen. Es obliege der griechischen Seite, Überstellungstermin und Überstellungsart abzustimmen sowie die notwendigen Dokumente (Laissez-passer) auszustellen.

 

 


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