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Passbeschaffung und Ersatzpapiere

Die Beschaffung sowie die Verlängerung eines Nationalpasses sind nur über die Botschaft des jeweiligen Heimatlandes möglich.

Schutzsuchende sind in der Regel verpflichtet, im Rahmen der Asylantragstellung ihren Pass der Ausländerbehörde auszuhändigen. Sind sie nicht im Besitz eines solchen, so sind sie verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken (siehe § 15 AsylG). Allerdings besteht während des laufenden Asylverfahrens keine Pflicht, dafür an die Botschaft des potentiellen Verfolgerstaates heranzutreten. Nach der Anerkennung besteht für anerkannte Asylberechtigte sowie Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention weiterhin keine Pflicht zur Passbeschaffung bei der Botschaft. Sie erhalten einen von Deutschland ausgestellten Reiseausweis für Flüchtlinge. Falls sie dennoch einen Pass ihres Herkunftsstaates beantragen oder verlängern lassen, kann dies zur Einleitung eines Widerrufsverfahrens führen, da angenommen wird, dass sich die betroffene Person damit erneut dem Schutz des Verfolgerstaates unterstellt (siehe § 73 Abs. 1 Nr. 1 AsylG).

Subsidiär Schutzberechtigte sowie Personen, bei denen Abschiebungsverbote vorliegen sind zwar verpflichtet, an der Beschaffung von Identitätspapieren aus dem Herkunftsland mitzuwirken. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus dem positiven BAMF-Bescheid darf aber nicht von der Vorlage eines Heimatpasses abhängig gemacht werden. Ist die Mitwirkung an der Beschaffung unzumutbar, erhalten sie Ausweisersatzpapiere (siehe § 48 Abs. 4 AufenthG).

Eine zwingende Pflicht zur Passbeschaffung und dementsprechend zu einem Botschaftsbesuch trifft Personen mit Duldung. Wirken sie an der Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapieres nicht mit und kann deshalb die Abschiebung nicht vollzogen werden, so erhalten sie eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG.

Stand: Oktober 2022

Materialien

  • Übersicht (extern) über Gerichtsentscheidungen zu Mitwirkungsverpflichten des Caritasverbands und des Netzwerk Integration Netwin³ (Stand: September 2022).
  • Arbeitshilfe der GGUA Flüchtlingshilfe zur Kostenübernahme bei der Passbeschaffung (Stand: Juli 2021).
  • Arbeitshilfe des IvAF-Projekts Thüringen „Bleib dran zu Mitwirkungspflichten bei der Identitätsklärung/ Passbeschaffung für Menschen mit Duldung (Stand: September 2019).
  • Handreichung des schleswig-holsteinischen Beauftragten für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen zum Thema Mitwirkungspflichten (Stand: Oktober 2022).
  • Handreichung des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg zum Thema "Mitwirkungspflichten von Geduldeten" (Stand: September 2020)
  • weitere Materialien

Links

  • Link zur Informationsseite von berlin-hilft.com zur Passbeschaffung.
  • Themenseite des BumF zu Passbeschaffung & Identitätsklärung mit vielfältigen Arbeitshilfen.

Bitte beachten:

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.