Die Beschaffung sowie die Verlängerung eines Nationalpasses sind nur über die Botschaft des jeweiligen Heimatlandes möglich.
Schutzsuchende sind in der Regel verpflichtet, im Rahmen der Asylantragstellung ihren Pass der Ausländerbehörde auszuhändigen. Sind sie nicht im Besitz eines solchen, so sind sie verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken (siehe § 15 AsylG). Allerdings besteht während des laufenden Asylverfahrens keine Pflicht, dafür an die Botschaft des potentiellen Verfolgerstaates heranzutreten. Nach der Anerkennung besteht für anerkannte Asylberechtigte sowie Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention weiterhin keine Pflicht zur Passbeschaffung bei der Botschaft. Sie erhalten einen von Deutschland ausgestellten Reiseausweis für Flüchtlinge. Falls sie dennoch einen Pass ihres Herkunftsstaates beantragen oder verlängern lassen, kann dies zur Einleitung eines Widerrufsverfahrens führen, da angenommen wird, dass sich die betroffene Person damit erneut dem Schutz des Verfolgerstaates unterstellt (siehe § 73 Abs. 1 Nr. 1 AsylG).
Subsidiär Schutzberechtigte sowie Personen, bei denen Abschiebungsverbote vorliegen sind zwar verpflichtet, an der Beschaffung von Identitätspapieren aus dem Herkunftsland mitzuwirken. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus dem positiven BAMF-Bescheid darf aber nicht von der Vorlage eines Heimatpasses abhängig gemacht werden. Ist die Mitwirkung an der Beschaffung unzumutbar, erhalten sie Ausweisersatzpapiere (siehe § 48 Abs. 4 AufenthG).
Eine zwingende Pflicht zur Passbeschaffung und dementsprechend zu einem Botschaftsbesuch trifft Personen mit Duldung. Wirken sie an der Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapieres nicht mit und kann deshalb die Abschiebung nicht vollzogen werden, so erhalten sie eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG.
Stand: Oktober 2022
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