Schutzsuchende Personen haben grundsätzlich einen Anspruch auf Informationen über den Ablauf und Stand ihres Asylverfahrens. Nach der Asylantragsstellung ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) verpflichtet, die asylsuchende Person in einer ihr oder ihm verständlichen Sprache über den Ablauf des Verfahrens sowie Rechte und Pflichten im Verfahren aufzuklären (§ 24 Abs. 1 AsylG). Das BAMF muss daneben auch über die Durchführung des Dublin III-Verfahrens informieren, insbesondere über die Folgen der Antragstellung in mehreren Ländern sowie die Möglichkeit auf Familienzusammenführung (Art. 4 Dublin III-VO).
Daneben steht nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) grundsätzlich jeder Person gegenüber staatlichen Behörden einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, soweit dadurch keine staatlichen Interessen oder die Rechte Dritter beeinträchtigt werden (§ 1 IFG). Eingesehen werden können auf Antrag amtliche Unterlagen und Daten; Notizen und Entwürfe sind davon nicht erfasst.
Darüber hinaus haben Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, in der Regel gem. § 34 AZRG einen Anspruch darauf, zu erfahren, welche Daten über sie im Ausländerzentralregister (AZR) gespeichert sind. Das AZR wird vom Bundesministerium für Migration und Flüchtlinge geführt (BAMF) und enthält Daten von nicht-deutschen Personen in Deutschland, die entweder einen Aufenthaltstitel haben oder hatten oder die Asyl begehrt haben. Gespeichert werden neben den Grundpersonalien auch weitere Daten wie Ausweisungen, Abschiebungen, Auflagen etc. Obwohl das AZR umstritten und ist und der Europäische Gerichtshof im Dezember 2008 (Az C-524/06) entschied, dass zu Unionsbürger*innen nur beschränkt Daten gespeichert und genutzt werden dürfen, wurde das AZR 2021 ausgebaut und u.a. eine zentrale Speicherung aller ausländerrechtlichen Daten in einem bundesweiten Register beschlossen.
Stand: Oktober 2022
Studie und Rechtsgutachten der Gesellschaft für Freiheitsrechte zum Ausländerzentralregister (Stand: Januar 2022)
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