Bis zum Jahr 1999 galt in Deutschland beim Erwerb der Staatsangehörigkeit das Abstammungsprinzip (ius sanguinis). Ein Kind erwarb danach mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Seit dem 1. Januar 2000 gilt daneben auch das Wohnortprinzip (ius solis). Daher können auch Kinder, die keine Eltern mit deutscher Staatsangehörigkeit haben, unter bestimmten Voraussetzungen mit der Geburt in Deutschland die hiesige Staatsangehörigkeit erwerben.
Seit einer Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG), die am 27. Juni 2024 wirksam wurde, gilt, dass ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, wenn sich zumindest ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält und im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts ist (z.B. Niederlassungserlaubnis, Daueraufenthaltsrecht-EU, Freizügigkeitsrecht; siehe § 4 Abs. 3 StAG).
Auch für Personen, die dauerhaft in Deutschland leben, besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, sich einbürgern zu lassen. Seit dem Juni 2024 gilt hierbei, dass auch die sogenannte Mehrstaatigkeit (doppelte Staatsangehörigkeit) zulässig ist (siehe hierzu die Themenseiten zur Einbürgerung).
Daneben erwerben auch Spätaussiedler*innen und ihre Familienangehörigen kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie in Deutschland aufgenommen werden. Grundlage hierfür ist das Bundesvertriebenengesetz (Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge – BVFG).
Vom Verfahren nach dem BVFG zu unterscheiden sind weitere Möglichkeiten, die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund der Abstammung oder aufgrund eines früheren Status zu erwerben bzw. wiederzuerwerben:
Stand Juni 2024
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