Staatsangehörigkeit

Bis zum Jahr 1999 galt in Deutschland beim Erwerb der Staatsangehörigkeit das Abstammungsprinzip (ius sanguinis). Ein Kind erwarb danach mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Seit dem 1. Januar 2000 gilt daneben auch das Wohnortprinzip (ius solis). Daher können auch Kinder, die keine Eltern mit deutscher Staatsangehörigkeit haben, unter bestimmten Voraussetzungen mit der Geburt in Deutschland die hiesige Staatsangehörigkeit erwerben.

Seit einer Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG), die am 27. Juni 2024 wirksam wurde, gilt, dass ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, wenn sich zumindest ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält und im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts ist (z.B. Niederlassungserlaubnis, Daueraufenthaltsrecht-EU, Freizügigkeitsrecht; siehe § 4 Abs. 3 StAG).

Auch für Personen, die dauerhaft in Deutschland leben, besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, sich einbürgern zu lassen. Seit dem Juni 2024 gilt hierbei, dass auch die sogenannte Mehrstaatigkeit (doppelte Staatsangehörigkeit) zulässig ist (siehe hierzu die Themenseiten zur Einbürgerung).

Daneben erwerben auch Spätaussiedler*innen und ihre Familienangehörigen kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie in Deutschland aufgenommen werden. Grundlage hierfür ist das Bundesvertriebenengesetz (Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge – BVFG).

Vom Verfahren nach dem BVFG zu unterscheiden sind weitere Möglichkeiten, die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund der Abstammung oder aufgrund eines früheren Status zu erwerben bzw. wiederzuerwerben:

  • Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für Kinder deutscher Eltern, die nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben (Erklärungserwerb nach § 5 StAG): Die Regelung gilt für Personen, die aufgrund früher geltender Vorschriften die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erwerben konnten oder sie aufgrund solcher Vorschriften verloren haben. Dies ist zum Beispiel der Fall bei im Ausland geborenen Kindern, die nach dem damals dort gültigen Recht die deutsche Staatsangehörigkeit nicht von einem deutschen Elternteil erwerben konnten (etwa bei nichtehelichen Vätern oder Müttern) oder die bei der Heirat ihrer Eltern die deutsche Staatsbürgerschaft verloren haben. Liegen die Voraussetzungen vor, kann dieser Personenkreis die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben.
  • Die "Einbürgerung ehemaliger Deutscher" auf der Grundlage von § 13 StAG (Wiedereinbürgerung). Diese Norm betrifft im Ausland lebende Pesonen, die beispielsweise im Zuge der Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit die deutsche verloren haben. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auch auf die minderjährigen Kinder dieser Personen. Auf Antrag können Angehörige dieser Personengruppe unter bestimmten Voraussetzungen wiedereingebürgert werden.
  • Weiterhin gibt es eine Regelung, wonach Menschen, die als Verfolgte des Nazi-Regimes zwischen 1933 und 1945 zwangsausgebürgert wurden, und deren Nachkommen in Deutschland wiedereingebürgert werden können (sogenannte Wiedergutmachungseinbürgerung, § 15 StAG).

Stand Juni 2024

Materialien

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