Das Chancen-Aufenthaltsrecht

Mit dem Chancen-Aufenthaltsrecht können Personen mit Duldung, die sich am 31. Oktober 2022 seit mindestens fünf Jahren in Deutschland aufhalten, eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 18 Monate bekommen. Das Chancen-Aufenthaltsrecht soll eine „Brücke“ in die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25a AufenthG und § 25b AufenthG sein. Das heißt, dass die Person 18 Monate Zeit hat, um die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b zu erfüllen. Gelingt dies nicht, fallen sie wieder auf den Duldungsstatus zurück und die Person kann abgeschoben werden, falls keine Abschiebungshindernisse bestehen.

Im Rahmen des Chancen-Aufenthaltsrechts erhalten geduldete Personen für einen Zeitraum von 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG. Um das Chancen-Aufenthaltsrecht in Anspruch nehmen zu können, muss sich die Person zur freiheitlich-demokratischen-Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen. Auch Ehe- oder Lebenspartner*in sowie minderjährige, ledige Kinder der Person, die Anspruch auf das Chancen-Aufenthaltsrecht hat, können einen Aufenthaltstitel erhalten. Dies auch dann, wenn sie selbst nicht am 31. Oktober 2022 bereits seit fünf Jahren in Deutschland waren. Das Gleiche gilt für volljährige ledige Kinder, die als Minderjährige nach Deutschland eingereist sind.

Personen, die wegen einer in Deutschland begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurden, sind vom Chancen-Aufenthaltsrecht ausgenommen. Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländer*innen begangen werden können, oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten, sollen dabei grundsätzlich außer Betracht bleiben.

Ebenfalls kein Chancen-Aufenthaltsrecht erhalten solche Personen, die wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht haben und dadurch ihre Abschiebung verhindert haben.

Das Chancen-Aufenthaltsrecht kann nur in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG übergehen. Andere Aufenthaltserlaubnisse dürfen an Inhaber*innen des Chancen-Aufenthaltsrechts nicht erteilt werden. Eine Verlängerung des Chancen-Aufenthaltsrechts ist gesetzlich ausgeschlossen. Gelingt es nicht, innerhalb von 18 Monaten die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b zu erfüllen, fällt die betroffene Person in die Duldung zurück.

Stand: März 2023

Materialien

  • Anwendungshinweise des BMI zum Chancen-Aufenthaltsrecht
  • Merkblatt des BMI für Personen mit Chancen-Aufenthaltsrecht
  • Aufzeichnung eines Online-Seminars des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg zum Thema Chancen-Aufenthaltsrecht vom 19. Januar 2023.
  • Fragen und Antworten zum Chancen-Aufenthaltsrecht von Pro Asyl
  • Hinweisblatt der Diakonie Deutschland für Beratende zum Thema Chancen-Aufenthaltsrecht
  • Checkliste der Diakonie Deutschland für Beratende zum Thema Chancen-Aufenthaltsrecht
  • Informationsblatt des Flüchtlingsrats Niedersachsen zum Thema Chancen-Aufenthaltsrecht (Stand: Juni 2023).
  • Übersicht der GGUA zu sozialrechtlichen Ansprüche mit Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG („Chancen-Aufenthaltsrecht“)

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