Die Beschäftigungsduldung

Die Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG ist eine Sonderform der Duldung aus dringenden persönlichen Gründen (§ 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG). Sie wird an Personen erteilt, die sich seit mindestens 18 Monaten in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, ihren Lebensunterhalt sichern und einige weitere Voraussetzungen erfüllen. Auch Angehörige (Ehepartner*in und minderjährige Kinder) einer Person mit Beschäftigungsduldung können eine Beschäftigungsduldung erhalten, müssen aber dazu einige der Voraussetzungen selbst erfüllen.

Die Beschäftigungsduldung kann nur erhalten, wer spätestens am 1. August 2018 erstmals nach Deutschland eingereist ist. Je nach Datum der Ersteinreise gelten unterschiedliche Fristen für Klärung der Identität. Diese muss auf jeden Fall spätestens zum Zeitpunkt des Antrags auf Beschäftigungsduldung geklärt sein. Wird die Identität erst nach der jeweiligen Frist geklärt, gilt die Frist trotzdem als gewahrt, wenn die betroffene Person innerhalb der Frist alles Zumutbare und Mögliche unternommen hat, um die Identität innerhalb der Frist zu klären. Gelingt die Identitätsklärung nicht, kann die zuständige Ausländerbehörde dennoch eine Beschäftigungsduldung erteilen, wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind und sie davon überzeugt ist, dass die betroffene Person alles Mögliche und Zumutbare zur Identitätsklärung unternommen hat.

Die antragstellende Person muss seit mindestens zwölf Monaten geduldet sein. Dabei ist es unerheblich, ob die Person im Besitz einer Duldungsbescheinigung war. Der zwölfmonatige Zeitraum wird also nicht unterbrochen, wenn etwa wegen langer Bearbeitungszeiten der Ausländerbehörde für eine gewisse Zeit keine gültige Duldungsbescheinigung vorlag. Zeiten mit einer „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ werden allerdings nicht mitgezählt.

Die Person muss seit mindestens 18 Monaten sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein – nicht zwingend bei gleichen Arbeitgebenden. Kurzfristige Unterbrechungen der Beschäftigung, die die betroffene Person nicht selbst verschuldet hat, sind unschädlich. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit muss mindestens 35 Stunden betragen. Bei alleinerziehenden Personen liegt die Mindestarbeitszeit bei 20 Wochenstunden.

Weitere Voraussetzungen sind die vollständige Sicherung des Lebensunterhalts der antragstellenden Person (nicht der ganzen Bedarfsgemeinschaft) sowie mündliche Deutschkenntnisse auf A2-Niveau. Personen, die zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet waren, müssen diesen erfolgreich abgeschlossen haben und Deutschkenntnisse auf B1-Niveau nachweisen, es sei denn, sie haben den Abbruch des Kurses nicht selbst zu verantworten.

Eine Beschäftigungsduldung darf nicht an eine Person erteilt werden, die rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist, wobei Verurteilungen wegen Straftaten, die nur von ausländischen Personen begangen werden können, außer Betracht bleiben, sofern das Strafmaß nicht höher als 90 Tagessätze war. Weitere Ausschlussgründe sind Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen sowie eine Ausweisungsverfügung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG.

Lebt die antragstellende Person in einer familiären Gemeinschaft mit schulpflichtigen Kindern, muss nachgewiesen sein, dass diese zur Schule gehen. Strafrechtliche Verurteilungen der Kinder können zum Ausschluss der gesamten Familie von der Beschäftigungsduldung führen.

Sind die Voraussetzungen erfüllt und keine Ausschlussgründe gegeben, soll die Beschäftigungsduldung regelmäßig erteilt werden – das lässt den Ausländerbehörden einen gewissen Spielraum, Anträge in „atypischen Fällen“ trotzdem abzulehnen.

Da es sich bei der Beschäftigungsduldung um eine Duldung und nicht um einen Aufenthaltstitel handelt, bleiben Inhaber*innen ausreisepflichtig, auch wenn ihre Abschiebung für die Dauer der Gültigkeit der Beschäftigungsduldung ausgesetzt ist. Wie jede andere Art von Duldung erlischt auch die Beschäftigungsduldung, wenn der oder die Inhaber*in Deutschland verlässt.

Die Beschäftigungsduldung wird für 30 Monate erteilt. Fällt eine Voraussetzung nachträglich weg (z.B. Ende der Beschäftigung) oder tritt ein Ausschlussgrund ein (z.B. strafrechtliche Verurteilung), kann dies zum Widerruf führen.

Eine Wohnsitzauflage ist für Personen mit Beschäftigungsduldung nicht zulässig, da Wohnsitzauflagen für Geduldete nach § 61 Abs. 1d AufenthG nur zulässig sind, wenn deren Lebensunterhalt nicht gesichert ist, und die Lebensunterhaltssicherung eine Erteilungsvoraussetzung für die Beschäftigungsduldung ist. Eventuell bestehende Wohnsitzauflagen sind auf Antrag aufzuheben.

Wenn eine Person seit 30 Monaten eine Beschäftigungsduldung besitzt und weiterhin alle Voraussetzungen erfüllt, soll ihr auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG erteilt werden. Dazu müssen mit Ausnahme der Voraufenthaltszeiten (sechs Jahre bzw. vier Jahre bei Personen mit Kindern) alle anderen Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 AufenthG sowie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG (z.B. Erfüllung der Passpflicht) erfüllt werden.

Stand: März 2023

Materialien

  • Anwendungshinweise des BMI zur Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung
  • Arbeitshilfe des Paritätischen Gesamtverbandes zur Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung (Stand: Oktober 2020)
  • Handreichung des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg zum Thema „Beschäftigungsduldung“ (Stand: September 2021)
  • Aufzeichnung eines Online-Seminars des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg zum Thema „Beschäftigungsduldung“ vom 12. August 2020