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Aufenthaltserlaubnis für „gut integrierte“ Jugendliche und junge Erwachsene

„Gut integrierte“ Jugendliche und junge Erwachsene bis 27 Jahre können eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG erhalten, wenn sie sich seit drei Jahren ununterbrochen in Deutschland erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten. Zudem müssen sie in den letzten 12 Monaten Inhaber*in einer Duldung sein oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG. Ein Wechsel von der Aufenthaltsgestattung in die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG ist seit dem 31.12.2022 nicht mehr möglich. Die Vorduldungszeiten sind nunmehr zwingend. Ein Wechsel von einer Ausbildungsduldung in die Aufenthaltserlaubnis ist weiterhin möglich.

Weitere Voraussetzungen sind, dass die betroffene Person seit mindestens drei Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen Schulabschluss erworben hat, dass eine positive Integrationsprognose vorliegt und die Person einen gültigen Reisepass hat. Der Lebensunterhalt muss gesichert sein, es sei denn, die Person befindet sich noch in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder im Hochschulstudium.

Ausnahmen von der Passpflicht sind möglich, wenn die Passbeschaffung unmöglich oder unzumutbar ist.

Keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG erhält, wessen Abschiebung aufgrund falscher Angaben bzw. einer Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist, oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Person sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt. Minderjährige dürfen allerdings nicht aufgrund von Falschangaben oder Täuschungen seitens ihrer Eltern ausgeschlossen werden.

Der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss vor der Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt werden. 

Ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht steht Eltern (bei minderjährigen Inhaber*innen von § 25a AufenthG), Kindern und Ehepartner*innen der Person mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG zu, wenn diese den eigenen Lebensunterhalt sichern, einen gültigen Pass besitzen und keine strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen, wobei Verurteilungen zu höchstens 50 Tagessätzen oder zu höchstens 90 Tagessätzen für Straftaten nach dem Aufenthalts- oder Asylgesetz außer Betracht bleiben.

Stand: Dezember 2024

Materialien

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