Subsidiärer Schutz

Die EU-Qualifikationsrichtlinie hat 2004 (aktuelle Fassung: 2011) den Schutz auf europäischer Ebene um das Konzept des subsidiären Schutzes erweitert. Dieser erfasst Personen, die – unabhängig vom Vorliegen besonderer persönlicher Merkmale – der Gefahr eines „ernsthaften Schadens“ durch bestimmte Menschenrechtsverletzungen unterliegen. Darunter fallen

  • die Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung,
  • die Gefahr der Todesstrafe sowie
  • die Gefahr, Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes zu werden.

Der subsidiäre Schutzstatus kann somit besonders auch für Personen in Frage kommen, die aus einem Kriegsgebiet geflohen sind, aber nicht die Voraussetzungen der GFK erfüllen.

Wie beim Flüchtlingsschutz ist Voraussetzung für die Schutzzuerkennung, dass die betroffene Person keinen internen Schutz im Herkunftsland erlangen kann. Auch die Ausschlussgründe beim subsidiären Schutz sind ähnlich wie bei der Flüchtlingseigenschaft.

Die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz sind in Deutschland im Asylgesetz geregelt, siehe dazu § 4 AsylG. Das BAMF prüft sie im Rahmen des Asylverfahrens.

Der subsidiäre Schutz wird gemeinsam mit dem Flüchtlingsschutz nach der GFK als „internationaler Schutz“ bezeichnet.

Stand: Januar 2023

Materialien

Links

  • Link zum Leitfaden des Flüchtlingsrates Niedersachsen mit umfassenden Informationen (Stand: Juli 2020).
  • Link zu den Materialien der Refugee Law Clinic Berlin zur  materiellen Prüfung des Asylantrags (Stand: Februar 2021).
  • Link zu familie.asyl.net mit Informationen und Materialien zum Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte.

Bitte beachten:

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