Das „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“ gehört zu den internationalen Menschenrechtsverträgen der Vereinten Nationen und wurde am 20.11.1989 von der Generalversammlung verabschiedet. Es dient dem Schutz von Kindern sowie der Wahrung ihrer elementaren Rechte.
Bis 2010 stand die Ratifizierung der Kinderrechtskonvention in Deutschland unter einem ausländerrechtlichen Vorbehalt. Danach waren ausländische Kinder und Jugendliche vom Schutz der Konvention ausgeschlossen. Dies betraf somit besonders schutzbedürftige Gruppen wie Minderjährige im Asylverfahren, mit einer Duldung oder solche ohne legalen Aufenthaltsstatus.
Ergänzend dazu:
Erstes Fakultativprotokoll vom 25.05.2000 zu Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie
Zweites Fakultativprotokoll vom 25.05.2000 zur Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
Drittes Fakultativprotokoll vom 19.12.2011 zum Mitteilungsverfahren/ Individualbeschwerderecht
Stellungnahme vom 02.01.2004 zum deutschen Vorbehalt von Prof. Dr. Tomuschat