Bürger*innen der EU, der EWR-Staaten sowie der Schweiz genießen innerhalb der Europäischen Union Freizügigkeit. Zudem gilt innerhalb der EU auch beim Sozialleistungsbezug der Grundsatz der Gleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit. Die einzelnen Mitgliedstaaten dürfen somit grundsätzlich keine Differenzierungen bei den Voraussetzungen für Sozialleistungen vornehmen, die sich negativ auf die Freizügigkeit auswirken.
Arbeitnehmende, Selbstständige, Auszubildende, Personen mit einem Daueraufenthaltsrecht oder fünfjährigem gewöhnlichen Aufenthalt sowie ihre Familienangehörigen haben Anspruch auf reguläre Leistungen in Form von Bürgergeld oder Sozialhilfe. Dasselbe gilt im Falle eines unfreiwilligen Verlustes der Arbeit oder der Selbstständigkeit.
Dagegen hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für den Sozialleistungsbezug von Unionsbürger*innen auf Arbeitssuche zuletzt deutlich verschärft. So haben nun Personen, die entweder kein materielles Aufenthaltsrecht oder ein solches zur Arbeitssuche oder aus der Wanderarbeitnehmerverordnung haben, zunächst keinen Anspruch auf Sozialleistungen. Es wird lediglich ein Überbrückungsgeld zur Sicherung der existenziellen Bedürfnisse und gegebenenfalls ein Darlehen für die Rückreise in das Heimatland gewährt. Zu beachten ist, dass Angehörige der Staaten, die das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) unterzeichnet haben (Belgien, Dänemark, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Türkei, Großbritannien) von diesen Verschärfungen weniger stark betroffen sind – sie haben auch bei einem Aufenthalt zur Arbeitssuche weiterhin Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe.
Stand: Oktober 2022
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