Anerkannte Asylberechtigte nach dem GG, Flüchtlinge nach der GFK und international subsidiär Schutzberechtigte sind Deutschen im Wesentlichen gleichgestellt.
Sie können Arbeitslosengeld I erhalten, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, sich darum bemühen, wieder Arbeit zu erhalten und sich rechtzeitig bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend melden.
Ansonsten haben sie grundsätzlich auch Anspruch auf den Erhalt von Bürgergeld, wenn sie über 15 Jahre alt sind, erwerbsfähig, hilfsbedürftig und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Ebenso steht ihnen der Zugang zur Sozialhilfe und weiteren Sozialleistungen grundsätzlich offen.
Auch Personen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG wegen Vorliegens eines Abschiebungsverbotes oder gemäß § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz anhand der EU-Massenzustromsrichtlinie) haben grundsätzlich einen Anspruch auf entsprechende Leistungen.
Stand: Januar 2023
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