Aufgrund der innerhalb der EU geltenden Freizügigkeit haben EU-Staatsangehörige grundsätzlich uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Dem gleichgestellt sind Personen aus Island, Liechtenstein und Norwegen, da diese Länder Teil des Europäischen Wirtschaftsraumes sind sowie Schweizer Staatsangehörige (siehe § 12 FreizügG/EU).
Der Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit verbietet jegliche Ungleichbehandlung von EU-Staatsangehörigen in Hinblick auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingung (siehe Artt. 45 ff. AEUV). Dies wird ergänzt durch die Dienstleistungsfreizügigkeit, die Unionsbürger*innen das Recht gibt, sich in jedem EU-Mitgliedsstaat gewerblich, kaufmännisch, handwerklich oder freiberuflich zu betätigen (siehe Art. 56 AEUV). Die Niederlassungsfreiheit ermöglicht zudem die freie Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen (siehe Art. 49 AEUV).
Stand: Januar 2022
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