Asylsuchende

Personen im Asylverfahren mit Aufenthaltsgestattung benötigen für die Aufnahme einer Beschäftigung die Erlaubnis der Ausländerbehörde. Grundsätzlich gilt, dass solange die Pflicht besteht, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, auch ein Arbeitsverbot vorliegt. Das bedeutet, dass ein Arbeitsverbot unter Umständen bis zu 18 Monaten oder sogar länger bestehen kann.

Nach § 61 AsylG haben Asylsuchende auch schon vor Ablauf der Wohnpflicht einen Anspruch auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: 

  • Das Asylverfahren ist nicht innerhalb von neun Monaten nach Antragstellung unanfechtbar abgeschlossen,
  • die Bundesagentur für Arbeit hat der Arbeitsaufnahme zugestimmt (oder es ist keine Zustimmung notwendig - diese Fälle werden in § 32 BeschV aufgezählt),
  • die asylsuchende Person kommt nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a AsylG) und
  • der Asylantrag wurde nicht als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die BAMF-Entscheidung festgestellt.

Daneben kann die Ausländerbehörde Personen außerhalb von Landeseinrichtungen nach dreimonatigem Aufenthalt im Ermessenswege eine Arbeitserlaubnis erteilen, wenn die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliegt (oder keine Zustimmung nötig ist) – in diesen Fällen haben die Betroffenen dann jedoch keinen Anspruch auf Erteilung. Ausgenommen sind weiterhin Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten, die nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben. Sie erhalten während des Asylverfahrens keine Arbeitserlaubnis.

Ist die Zustimmung der Arbeitsagentur notwendig, so prüft diese die Beschäftigungsbedingungen der konkreten Stelle. Diese Zustimmungspflicht entfällt spätestens nach 48-monatigem Aufenthalt. Bisher wurde zudem – zumindest in einigen Bundesländern – in den ersten Monaten geprüft, ob vorrangig deutsche oder EU-Arbeitnehmer*innen für die Stelle zur Verfügung stehen. Diese sogenannte Vorrangprüfung ist jedoch mittlerweile weggefallen.

Stand: Februar 2023

Materialien

  • Arbeitshilfe "Soziale Rechte“ des Paritätischen Gesamtverbands zum Arbeitsmarktzugang und Sozialleistungen für geflüchtete Menschen (Stand: Dezember 2019).
  • Übersicht der GGUA Flüchtlingshilfe zur Arbeitserlaubnis und Arbeitsförderung mit Aufenthaltsgestattung und Duldung (Stand: Juli 2023).
  • Broschüre "Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktzugangs von Flüchtlingen" der Caritas und des Informationsverbunds Asyl & Migration (Stand: 2021).
  • Themenschwerpunkt "Arbeitsmarktzugang" im Asylmagazin 3/2020.
  • Arbeitshilfe des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg zum Thema "Wie bekomme ich eine Arbeitserlaubnis?" (Stand: Dezember 2021)
  • Arbeitshilfe des Thüringer Netzwerks "BleibDran" zu Beschäftigungsverboten für Menschen im Asylverfahren oder mit Duldung (Stand: März 2020)
  • weitere Materialien

Links

  • Link zum „Leitfaden für Flüchtlinge“ des Flüchtlingsrats Niedersachsen mit Informationen zum Zugang zu Arbeit und Ausbildung für Asylsuchende.
  • Link zu den Materialien und Arbeitshilfen des Berliner Flüchtlingsrats.
  • Link zum Handbook Germany mit Informationen zur Arbeitserlaubnis für Geflüchtete.

Bitte beachten:

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.