Personen im Asylverfahren mit Aufenthaltsgestattung benötigen für die Aufnahme einer Beschäftigung die Erlaubnis der Ausländerbehörde. Grundsätzlich gilt, dass solange die Pflicht besteht, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, auch ein Arbeitsverbot vorliegt. Das bedeutet, dass ein Arbeitsverbot unter Umständen bis zu 18 Monaten oder sogar länger bestehen kann.
Nach § 61 AsylG haben Asylsuchende auch schon vor Ablauf der Wohnpflicht einen Anspruch auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Daneben kann die Ausländerbehörde Personen außerhalb von Landeseinrichtungen nach dreimonatigem Aufenthalt im Ermessenswege eine Arbeitserlaubnis erteilen, wenn die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliegt (oder keine Zustimmung nötig ist) – in diesen Fällen haben die Betroffenen dann jedoch keinen Anspruch auf Erteilung. Ausgenommen sind weiterhin Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten, die nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben. Sie erhalten während des Asylverfahrens keine Arbeitserlaubnis.
Ist die Zustimmung der Arbeitsagentur notwendig, so prüft diese die Beschäftigungsbedingungen der konkreten Stelle. Diese Zustimmungspflicht entfällt spätestens nach 48-monatigem Aufenthalt. Bisher wurde zudem – zumindest in einigen Bundesländern – in den ersten Monaten geprüft, ob vorrangig deutsche oder EU-Arbeitnehmer*innen für die Stelle zur Verfügung stehen. Diese sogenannte Vorrangprüfung ist jedoch mittlerweile weggefallen.
Stand: Dezember 2024
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