Weitere Drittstaatsangehörige

Personen, die weder aus einem EU-Land noch aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz kommen, benötigen zur Aufnahme einer Beschäftigung einen Aufenthaltstitel. In den meisten Fällen ist Voraussetzung für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels, dass die Arbeitsagentur ihre Zustimmung erteilt. Der Aufenthaltstitel kann je nach Herkunftsland direkt nach der Einreise oder bei Visumpflicht vor der Einreise bereits im Herkunftsland bei der deutschen Auslandsvertretung beantragt werden. Rechtsgrundlage für die Erteilung der jeweiligen Aufenthaltstitel ist neben dem Aufenthaltsgesetz die Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung).

Die Aufenthaltstitel, die für die Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen infrage kommen, sind in den §§ 18 bis 21 des Aufenthaltsgesetzes geregelt. Insbesondere sind hier zu nennen:

  • Fachkräfte mit einer ein Deutschland anerkannten Berufsausbildung (§ 18a AufenthG)
  • Fachkräfte mit Hochschulausbildung (§ 18b AufenthG)
  • Aufenthalt zu Forschungszwecken (§ 18d AufenthG)
  • Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG)
  • ICT-Karte für Arbeitskräfte, die von ihrem Unternehmen an einen anderen Standort versetzt werden (§ 19 AufenthG)
  • Aufenthaltstitel für die selbstständige Tätigkeit (§ 21 AufenthG)

Stand: Juni 2024

Materialien

  • Handreichung des Paritätischen Gesamtverbands zu den Aufenthalten zum Zweck der Arbeit, des Studiums oder der Ausbildung (Stand: Juni 2024)
  • Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit: Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland (Stand: Juni 2024)
  • Übersicht der GGUA Flüchtlingshilfe zum Zugang zu SGB II und Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen (Stand: Oktober 2023).
  • weitere Materialien

Links

Bitte beachten:

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.