Das Härtefallverfahren

In allen Bundesländern gibt es so genannte Härtefallkommissionen (HFK). Deren Einrichtung basiert auf § 23a AufenthG. Wer von Abschiebung bedroht ist, kann sich an die Härtefallkommission wenden. Die Zusammensetzung der HFK ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, umfasst aber meistens Vertreter*innen staatlicher und kirchlicher Stellen, der Wohlfahrtsverbände und häufig des jeweiligen Landesflüchtlingsrats. Ob die betroffenen Personen bzw. ihre Vertreter*innen, sich direkt an die HFK wenden können oder es nur über die in der Kommission vertretenen Organisationen bzw. Mitglieder möglich ist, die den Fall dann aufgreifen, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Auch andere Aspekte wie der Ablauf des Verfahrens, oder die Frage, in welchen Fallkonstellationen Härtefallanträge nicht angenommen werden, sind teilweise länderspezifisch unterschiedlich geregelt.

Die Härtefallkommission prüft, ob die betroffenen Personen die Voraussetzungen dafür erfüllen, dass ihnen aus besonderen humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Sie kann dem zuständigen Ministerium aber nur vorschlagen, solche Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen. Das Ministerium kann dies ablehnen.

Wer sich an die Härtefallkommission wenden will, braucht in der Regel ehrenamtliche oder hauptamtliche Unterstützung. Erfahrene und gut vernetzte Haupt- oder Ehrenamtliche können in der Regel diese Hilfe leisten und, falls nötig, einen Kontakt zu einer Mitgliedsorganisation der Härtefallkommission herstellen.

Die Härtefallkommission kann sich nur mit Fällen von bereits vollziehbar zur Ausreise verpflichteten Personen befassen. Ein Abschiebungstermin darf aber in der Regel noch nicht feststehen. Ebenso ist ein Härtefallantrag nicht für Personen zulässig, die sich nicht mehr in Deutschland befinden.

Das maßgebliche Kriterium für die Entscheidung der Kommission, ob ein "Härtefall" vorliegt, ist der Grad der Integration in Deutschland und die Härte, die eine erneute Entwurzelung bedeuten würde. Faktoren wie Erwerbstätigkeit, Sprachkenntnisse, Bildungserfolge und soziale Bindungen (z.B. über das Engagement in Vereinen oder religiöse Gemeinschaften) spielen hierbei häufig eine Rolle. Es kommt also nicht auf etwaige Gefährdungen im Herkunftsland an. Diese sind im Asylverfahren geltend zu machen.


Stand: März 2023

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