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Beschäftigungsverordnung (BeschV)

Die Beschäftigungsverordnung (BeschVO) vom 06.06.2013 bestimmt die Voraussetzungen, unter welchen Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland zum Arbeitsmarkt zugelassen werden können.  

Sie betrifft nur Personen, die in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis benötigen und darüber hinaus eine gesonderte Arbeitserlaubnis. Sie gilt damit nicht für EU/EWR-bürgerinnen und –bürger, Personen mit Schweizer Staatsangehörigkeit sowie deren Familienangehörige.

 

Link zur Verordnung

 

Ergänzend dazu: 

Anlage zu § 32 BeschV: Liste der Bundesländer, in denen keine Vorrangprüfung für Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung erfolgt

Beschäftigungsverordnung vom 22.11.2004 (nicht mehr in Kraft)