Die Entscheidung des Rates vom 29.04.2004 betrifft die Organisation von Sammelflügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die individuellen Rückführungsmaßnahmen unterliegen aus dem Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten. Sie regelt etwa die Zuständigkeiten bei gemeinsamen Rückführaktionen, bestimmt, welche Personen im Flugzeug anwesend sein müssen oder welche Zwangsmaßnahmen erlaubt sind.