Durch das Kirchenasyl werden Schutzsuchende für einen befristeten Zeitraum in kirchlichen Räumen aufgenommen, um eine drohende Abschiebung zu verhindern. Ziel ist es, als oftmals letztes Mittel, in Härtefällen eine sorgfältige Überprüfung zu ermöglichen. Das Kirchenasyl entstand aus einer jahrhundertealten Tradition, wurde ab den 1980ern zu einer Praxis entwickelt und wird in der Regel von Behörden respektiert, indem auf die Durchsetzung der Abschiebung verzichtet wird. In jüngster Vergangenheit aber zeichnet sich ein verschärftes staatliches Vorgehen gegen dieses Schutzinstrument ab.
Bei einem Großteil der Kirchenasyle handelt es sich um sogenannte Dublin-Fälle, also Fälle, in denen das BAMF festgestellt hat, dass ein anderer europäischer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. So handelte es sich nach Angaben der Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche Ende September 2019 in 410 von 431 laufenden Kirchenasylen um Dublin-Fälle. Die betroffenen Asylsuchenden machen geltend, dass ihnen in dem anderen europäischen Staat eine menschenrechtswidrige Behandlung droht. Daher wird mit dem Kirchenasyl in diesen Fällen das Ziel verfolgt, eine erneute Überprüfung der Dublin-Entscheidung zu erreichen. Hierfür können die Kirchen beim BAMF ein sogenanntes Härtefalldossier vorlegen.
Aktuell vorliegende Zahlen zum Kirchenasyl zeigen, dass Entscheidungen des BAMF über die eingereichten Härtefalldossiers nur noch in seltensten Fällen positiv ausfallen. Bleiben Betroffene trotz Ablehnung des Dossiers in kirchlicher Obhut, geht das BAMF regelmäßig davon aus, dass sie „flüchtig“ sind und verlängert die Überstellungsfrist auf 18 Monate.
Bereits im August 2018 wurden die Verfahrensregeln zum Kirchenasyl durch einen Beschluss der Innenministerkonferenz erheblich verschärft und somit die Gewährung von Kirchenasyl erschwert. Hierbei wurde es dem BAMF vereinfacht, die Überstellungsfrist bei Verstoß gegen die Verfahrensregeln zu verlängern. Dies soll unter anderem dann geschehen, wenn über das eingereichte Härtefalldossier negativ entschieden wird und die Betroffenen das Kirchenasyl dann nicht innerhalb von drei Tagen verlassen (vgl. asyl.net-Meldung vom 13.08.2018).
BAMF lehnt Kirchenasyl-Fälle weitestgehend ab
Nunmehr geht auch aus einer Antwort der Bundesregierung vom 27. September 2019 auf eine Kleine Anfrage der Linkspartei (BT-Drs. 19/12800) hervor, dass von Januar bis August 2019 lediglich in fünf von knapp 300 entschiedenen Kirchenasyl-Fällen vom BAMF eine positive Entscheidung getroffen wurde. In den Jahren 2015 und 2016 bewertete das BAMF laut BAG Asyl in der Kirche noch 80% der Dossiers positiv und übernahm Betroffene in das Asylverfahren. Ab Mai 2016 sei diese Quote nach einem Zuständigkeitswechsel im BAMF auf 20% gefallen, 2018 lag die Quote bei etwa 12 % (BT-Drs. 19/10737).
Zugleich ist die Zahl der Fälle, in denen das BAMF sein in der Dublin-Verordnung vorgesehenes Selbsteintrittsrecht ausübt, ab April 2019 drastisch eingebrochen: Gegenüber dem ersten Quartal 2019 ging die Zahl der Selbsteintritte um mehr als zwei Drittel zurück, wobei auch schon vorher ein steter Rückgang zu verzeichnen war. Diese Entwicklung stellt die Rechtfertigung des BAMF für vermehrte Kirchenasyl-Ablehnungen in Frage, wonach es von Amts wegen alle humanitären Fälle erkennen und vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen würde.
Die BAG Asyl in der Kirche bemängelt die verschärfte Entscheidungspraxis des BAMF in einem Offenen Brief an Bundesinnenminister Seehofer. Selbst Personen, die hoch suizidal oder Opfer von Menschenhandel seien oder demente ältere Menschen mit nahen Angehörigen in Deutschland würden nicht mehr als Härtefälle anerkannt.
Rechtsprechung: Personen im Kirchenasyl sind nicht „flüchtig“
Die einschneidend verschärfte BAMF-Entscheidungspraxis führt dazu, dass das BAMF Betroffene zum Großteil als „flüchtig“ betrachtet, wenn sie nach Dossier-Ablehnung in kirchlicher Obhut bleiben. Dieses Vorgehen widerspricht sowohl der Rechtsprechung der meisten Verwaltungsgerichte (vgl. asyl.net-Meldung vom 27.02.2019) als auch den uns vorliegenden obergerichtlichen Entscheidungen. Bereits vor der Verschärfung der Verfahrensregeln hatte der VGH Bayern (M26421) entschieden, dass Personen im Kirchenasyl nicht als "flüchtig" i.S.d. Dublin-Verordnung eingestuft werden können, wenn ihr Aufenthaltsort dem BAMF bekannt ist (vgl. asyl.net-Meldung vom 30.08.2019). Dieser Ansicht schließen sich nunmehr auch das OVG Niedersachsen (M27450), der VGH Baden-Württemberg (M27496), das OVG Nordrhein-Westfalen (M27574), der VGH Hessen (M27649) sowie das OVG Bremen (M27665) an.
Das Hauptargument der Gerichte ist dabei, dass Personen nicht als „flüchtig“ gelten können, wenn sie, wie im "offenen" Kirchenasyl üblich, den zuständigen Behörden ihre Adresse mitgeteilt haben. Es könne nicht allein auf die Absicht der Betroffenen, sich der Dublin-Überstellung zu entziehen, abgestellt werden, denn in diesen Fällen fehle es an der erforderlichen Kausalität zwischen der „Entziehung“ und der Nichtdurchführbarkeit der Überstellung. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die betroffenen Personen sich wissentlich einer Überstellung entziehen würden, scheitere der Überstellungsversuch daran, dass die Behörden das rechtlich nicht normierte Kirchenasyl respektierten. Das OVG Schleswig-Holstein (M27677) hatte dazu bereits im März 2018 angemerkt, dass die Behörden weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert seien, sich im Kirchenasyl befindende Personen zu überstellen und dazu gegebenenfalls auch unmittelbaren Zwang anzuwenden, da weder der Kirchenraum hiervon ausgenommen sei noch ein dahingehendes Sonderrecht der Kirchen existiere.
Neuerdings strafrechtliche Verfolgung bei Kirchenasyl
Über die geänderte BAMF-Praxis hinaus macht auch das neuerliche strafrechtliche Vorgehen von Ermittlungsbehörden in Kirchenasyl-Fällen deutlich, dass das jahrzehntelang tolerierte Instrument des humanitären Schutzes nunmehr staatlicherseits infrage gestellt wird. Diese Entscheidungen dürften auch relevant sein hinsichtlich der strafrechtlichen Verfolgung von Geistlichen, die das Kirchenasyl gewähren. So wurden neuerdings Fälle aus Rheinland-Pfalz und Bayern bekannt, in denen Geistliche wegen der Gewährung von Kirchenasyl strafrechtlich verfolgt wurden. Es wurden etwa ihre Diensträume durchsucht oder Strafbefehle verhängt (vgl. Zeit-Artikel vom 31.7.2019).
In den uns vorliegenden Entscheidungen gehen Gerichte davon aus, dass die sich im Kirchenasyl befindlichen Personen sich wegen „unerlaubten Aufenthalts“ nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbar machen. So befand das rheinland-pfälzische LG Bad Kreuznach (M27335), dass die Handlung einer vollziehbar ausreisepflichtigen Person im Kirchenasyl diesen Straftatbestand erfülle, jedenfalls nach Abschluss des zwischen BAMF und Kirche durchgeführten Dossierverfahrens und unterbliebener "Selbstgestellung". Schon 2018 entschied das OLG München (M26320), dass die Strafbarkeit nicht durch den Eintritt in das Kirchenasyl entfalle und der behördliche Verzicht auf eine Abschiebung keine Duldung begründe.
Bezüglich der Gewährung des Kirchenasyl sei aber keine strafbare Beihilfehandlung gegeben, so das LG Bad Kreuznach. Die Beherbergung einer ausreisepflichtigen Person in den Räumen der Kirchengemeinde sei keine strafrechtlich relevante Handlung, denn auch in diesem Fall scheitere eine Überstellung nicht am Verhalten der das Kirchenasyl gewährenden Person, sondern an der staatlichen Entscheidung, keine Abschiebung durchzuführen – auch nach einer Ablehnung des Härtefalldossiers. Das OLG München hatte demgegenüber die Gewährung von Kirchenasyl als tatbestandsmäßig und rechtswidrig begangene Beihilfehandlung bezeichnet, seine Auffassung aber nicht näher begründet, da diese Rechtsfrage in dem Fall nicht entscheidungserheblich war.
Laut Medienberichten wurde in einem weiteren Fall ein Verfahren gegen einen evangelischen Pfarrer wegen der Gewährung von Kirchenasyl vom Amtsgericht Sonthofen eingestellt (vgl. domradio-Artikel vom 18.9.2019). Es begründete dies mit dem Vorliegen lediglich geringer Schuld, der Pfarrer musste eine Geldbuße an eine gemeinnützige Organisation zahlen. Auch das Verfahren gegen die sich im Kirchenasyl befindliche Person wurde wegen geringer Schuld unter der Auflage eingestellt, dass die Person gemeinnützige Arbeit leistete. In beiden Fällen waren den Betroffenen zuvor Strafbefehle zugegangen, gegen die sie aber Einspruch einlegten. Dem Strafbefehl des Pfarrers war bereits 2017 ein Ermittlungsverfahren wegen einer vorigen Gewährung von Kirchenasyl vorausgegangen, das aber von der Staatsanwaltschaft Kempten wegen geringer Schuld eingestellt wurde.
Den Einstellungen kann allerdings keine gerichtliche Entscheidung über die Schuld der Betroffenen oder über die Begehung einer Straftat entnommen werden. Denn Sinn und Zweck der Vorschriften zur Einstellung eines Strafverfahrens wegen geringer Schuld nach §§ 153 und 153a StPO ist die Entlastung der Strafverfolgungsbehörden. Einer solchen Einstellung liegt aber kein Schuldbekenntnis zugrunde, vielmehr verlangt das Gesetz lediglich eine „hypothetische Schuldbeurteilung“. Wird ein Strafverfahren also nach diesen Vorschriften eingestellt, gilt die Unschuldsvermutung fort (vgl. BVerfGE 82, 106).
Dass einerseits Personen im Kirchenasyl wegen der tatsächlichen Vollstreckungsmöglichkeit des Staates von den Gerichten nicht als „flüchtig“ betrachtet werden, andererseits der Kirchenaufenthalt aber strafrechtlich angelastet wird, erscheint widersprüchlich (vgl. Wu, InfAuslR 2018, 249). Der Straftatbestand des "unerlaubten Aufenthalts" liegt nicht vor, wenn eine ausreisepflichtige Person geduldet wird. Die Duldung verleiht Personen, deren Aufenthalt weder legalisiert noch beendet werden soll, einen rechtlichen Status (vgl. BeckOK MigR/Röder, 1. Ed. 1.3.2019, AufenthG § 60a Rn. 3). Es wird teilweise vertreten, dass Personen im Kirchenasyl, von deren Abschiebung abgesehen wird, einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung haben (vgl. NK-AuslR/Peter Fahlbusch, 2. Aufl. 2016, AufenthG § 95 Rn. 64). Das Bundesverfassungsgericht entschied bereits 2003, dass eine Duldung zu erteilen ist, wenn sich herausstellt, dass die Abschiebung nicht ohne Verzögerung durchgeführt werden kann oder der Zeitpunkt der Abschiebung ungewiss bleibt. Dies gelte unabhängig davon, ob die Betroffenen die Unmöglichkeit der Abschiebung zu verantworten haben oder nicht. Bei einem Anspruch auf eine Duldung liege dann auch kein strafrechtlich sanktionierbarer „unerlaubter Aufenthalt“ vor (M3339). Auch das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die tatsächliche Hinnahme eines Aufenthalts außerhalb der förmlichen Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird, gesetzlich nicht vorgesehen ist (R4845). Wenn die Behörden beim Kirchenasyl also bewusst davon absehen, Betroffene abzuschieben, obwohl sie ihren Aufenthaltsort kennen und auch rechtlich eine Zugriffsmöglichkeit haben, kann dies als faktische Duldung gewertet werden. Hiernach würden weder für Personen im Kirchenasyl noch für Personen, die dieses gewähren, strafrechtliche Sanktionen in Frage kommen.
Fazit
Das sich immer weiter verschärfende behördliche Vorgehen gegenüber dem Kirchenasyl droht dieses jahrzehntelang tolerierte Schutzinstrument auszuhöhlen. Zwar scheint in der Rechtsprechung weitgehende Einigkeit darüber zu bestehen, dass Schutzsuchende im "offenen" Kirchenasyl nicht „flüchtig“ sind und daher auch die Verlängerung der Überstellungsfrist unrechtmäßig ist. Dennoch hält das BAMF an dieser Praxis fest. Hiergegen müssen Betroffene erst Rechtsmittel einlegen. Wenn Betroffene sich gegen die BAMF-Entscheidung zunächst nicht zur Wehr setzen, bedeutet dies, dass sie faktisch länger im Kirchenasyl ausharren müssen oder dieses vorzeitig verlassen und sich somit dem Risiko einer Abschiebung aussetzen.
Diese Vermutung wird durch aktuelle Zahlen bestätigt. So geht aus einer Antwort des Bundesinnenministeriums auf Schriftliche Fragen der Abgeordneten Luise Amtsberg vom 20. Februar 2019 hervor, dass noch im Juli 2018 die Anzahl der gemeldeten Kirchenasylfällen in Dublin-Verfahren 204 betrug, während sie nach dem Beschluss der Innenministerkonferenz zu den verschärften Verfahrensregelungen im August 2018 abrupt auf 57 Fälle sank und danach fortlaufend viel niedriger als vorher blieb (vgl.: Migazin-Artikel vom 6. März 2019). Auch die Praxis der Strafverfolgungsbehörden kann dazu führen, dass Kirchengemeinden aus Sorge vor strafrechtlichen Konsequenzen davon absehen, Kirchenasyl zu gewähren, selbst wenn Gerichte entscheiden, dass es es sich dabei nicht um strafrechtlich sanktionierbares Verhalten der Geistlichen handelt. Das Verhalten der Behörden kann somit als Tendenz gewertet werden, den Gang ins Kirchenasyl zukünftig für alle Beteiligten zu erschweren.
Anmerkung:
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