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VGH Bayern: Bei Meldung von Kirchenasyl sind Betroffene nicht "flüchtig"

In einer Entscheidung von Mai 2018 hat der VGH Bayern festgestellt, dass Personen im Kirchenasyl nicht als "flüchtig" i.S.d. Dublin-Verordnung eingestuft werden können, wenn ihr Aufenthaltsort dem BAMF bekannt ist. Dies entspricht laut VGH der ganz überwiegenden Meinung der Rechtsprechung. Dem widerspricht die neue Praxis des BAMF, die Überstellungsfrist in vielen Fällen des Kirchenasyls zu verlängern (siehe asyl.net Meldung vom 13.8.2018).

In einem uns inzwischen vorliegenden Beschluss vom 16. Mai 2018 hat der VGH Bayern (20 ZB 18.50011 - asyl.net: M26421) entschieden, dass eine Verlängerung der Überstellungsfrist im Dublinverfahren bei einem Kirchenasyl, welches dem BAMF gemeldet wurde, nicht in Betracht kommt.

Durch die befristete Aufnahme in kirchliche Räume, dient das Kirchenasyl in besonderen Fällen dem Schutz von Asylsuchenden vor Abschiebungen. In der Regel wird es von Behörden respektiert. Bei einem Großteil der Kirchenasyle handelt es sich um sogenannte Dublin-Fälle, also Fälle, in denen das BAMF festgestellt hat, dass ein anderer europäischer Staat für das Asylverfahren zuständig ist.

Im Rahmen von Dublin-Verfahren muss das BAMF bei Zuständigkeit eines anderen Staats die betroffene Person innerhalb von sechs Monaten nach dessen Zustimmung überstellen. Ansonsten wird Deutschland für das Asylverfahren zuständig. Nur wenn die asylsuchende Person "flüchtig" ist, kann die Frist nach Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin-III-VO auf bis zu 18 Monate verlängert werden.

Der VGH Bayern hat festgestellt, dass die Verlängerung der Überstellungsfrist von sechs auf 18 Monate nicht auf eine analoge Anwendung des Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin-III-VO gestützt werden kann, wenn der Aufenthaltsort der im Kirchenasyl befindlichen Person mitgeteilt wurde und dem BAMF folglich bekannt ist. Laut VGH gilt die betroffene Person in einem solchen Fall nicht als "flüchtig" i.S.d. der Dublin-Verordnung.

Der VGH bezieht sich in seiner Entscheidung auf "die ganz überwiegende Meinung der Rechtsprechung" und führt eine ganze Reihe von Gerichtsentscheidungen auf. Angesichts dieser deutlichen Entscheidung scheinen die seit August 2018 geltenden neuen Verfahrensregeln des BAMF beim Kirchenasyl nicht haltbar (siehe asyl.net Meldung vom 13.8.2018). Die neue Vorgehensweise des BAMF führt nämlich dazu, dass die Dublin-Überstellungsfrist verlängert wird, da das BAMF die Betroffenen als "flüchtig" einstuft.

Entscheidung des VGH Bayern:


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