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OVG Schleswig-Holstein

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Zitieren als:
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.03.2018 - 1 LA 7/18 - asyl.net: M27677
https://www.asyl.net/rsdb/M27677
Leitsatz:

Keine Hinderung der Durchführung einer Überstellung bei Kirchenasyl:

Der Kirchenraum ist nicht von staatlichem Zugriff ausgenommen und es existiert kein Sonderrecht der Kirchen, welches die Behörden hindert, eine Person im Kirchenasyl zu überstellen und hierzu gegebenenfalls unmittelbaren Zwang anzuwenden. Insofern liegen weder rechtliche noch tatsächliche Hinderungsgründe bezüglich einer Überstellung vor.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Überstellung, Hinderungsgründe, tatsächliche Hinderungsgründe, rechtliche Hinderungsgründe, Kirchenasyl, Dublinverfahren, Berufungszulassungsantrag, flüchtig, Überstellungsfrist, Fristverlängerung,
Normen: VO 604/2013 Art. 29 Abs. 2 S. 2,
Auszüge:

[...]

Abgesehen von den (zweimaligen) aktiven Widerstandshandlungen hat sie der Beklagten weder ihre stationären Krankenhausaufenthalte (s. o.) noch ihre anderweitigen Aufenthaltsorte außerhalb der ihr zugewiesenen Erstaufnahmeeinrichtung mitgeteilt; sie war – in Kenntnis der beabsichtigten Überstellung – mehrfach und über längere Zeiträume unbekannten Aufenthalts. Sie hat dieses Verhalten – wie anzumerken ist – auch danach fortgesetzt, seit dem ... 2017 in einem sog. "Kirchenasyl". Dazu ist anzumerken, dass die Beklagte insoweit weder rechtlich noch tatsächlich an der Durchführung einer Überstellung gehindert ist. Der Kirchenraum ist nicht exemt. Ein Sonderrecht der Kirchen, aufgrund dessen die Behörden bei Aufnahme einer Person in das sog. Kirchenasyl gehindert wären, eine Überstellung durchzuführen und hierzu gegebenenfalls unmittelbaren Zwang anzuwenden, gibt es nicht (VG München, Urt. v. 27.03.2017 22 K 16/50220, BeckRS 2017, 105750). [...]