Keine Verlängerung der Überstellungsfrist im Dublinverfahren bei Kirchenasyl:
1. Die Verlängerung der Überstellungsfrist von sechs auf 18 Monate kann nicht auf eine analoge Anwendung des Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin-III-VO gestützt werden, wenn der Aufenthaltsort der im Kirchenasyl befindlichen Person mitgeteilt wurde und dem BAMF folglich bekannt ist.
2. Die betroffene Person gilt in einem solchen Fall nicht als "flüchtig" i.S.d. Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-VO.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
Der Umstand, dass sich der Kläger seit dem 11. November 2017 im sog. offenen Kirchenasyl befindet, spricht nicht dagegen, der Beklagten die Kostenlast aufzubürden. Insbesondere führt dieser Umstand nicht zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin-III-VO. Denn die Anschrift, unter der sich der Kläger im Kirchenasyl befindet, wurde durch seinen Bevollmächtigten im Asylprozess mitgeteilt und ist der Beklagten damit bekannt. Unter diesen Umständen geht die ganz überwiegende Meinung der Rechtsprechung, der für die hier nur noch zu treffende Kostenentscheidung gefolgt wird, davon aus, dass keine Fristverlängerung in analoger Anwendung des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO eintritt. Denn es kann unter den vorliegenden Umständen weder davon ausgegangen werden, dass der Kläger „flüchtig“ im Sinne der genannten Vorschrift wäre, noch liegt ein faktisches oder gar ein rechtliches Vollzugshindernis vor (vgl. OVG Schleswig-Holstein, B.v. 23.3.2018 – 1 LA 17/18 – juris; VG Würzburg, U.v. 29.1.2018 – W 1 K 17.50166 –juris; VG München, B.v. 6.6.2017 – M 9 S 17.50290 – juris Rn. 25; U.v. 6.2.2017 – M 9 K 16.50076 - juris Rn. 11; U.v. 23.12.2016 – M 1 K 15.50681 – juris Rn. 18 f.; VG Würzburg, U.v. 31.8.2015 –W 3 K 14.50040 – juris; anderer Ansicht VG Bayreuth, U.v. 13.11.2017 – B 3 K 17.50037 – juris; B.v. 7.3.2016 – B 3 K 15.50293 – juris). [...]