Keine Verlängerung der Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren bei Kirchenasyl:
1. Asylsuchende sind nicht flüchtig im Sinne der Dublin-Verordnung mit der Folge der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate, wenn sie sich im Kirchenasyl aufhalten und die Adresse den Behörden mitgeteilt wurde.
2. Insofern widerspricht das Abstellen allein auf die Entziehungsabsicht der Betroffenen dem Sinn und Zweck der Dublin-Regelungen. Die Flucht muss vielmehr kausal für die Nichtdurchführbarkeit der Überstellung sein, was bei Kirchenasyl nicht der Fall ist.
(Leitsätze der Redaktion; im Anschluss an: OVG- Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.03.2018 - 1 LA 7/18 - asyl.net: M27677, VGH Bayern, Beschluss vom 16.05.2018 - 20 ZB 18.50011 - Asylmagazin 9/2018, S. 320 - asyl.net: M26421)
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12 Was unter "flüchtig" im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, wonach die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert werden kann, wenn die betreffende Person flüchtig ist, zu verstehen ist, ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat (Senatsbeschluss vom 11.04.2019 - 10 LA 62/19 -) bereits umfassend geklärt. Der Europäische Gerichtshof hat hierzu in seinem Urteil vom 19. März 2019 (- C-163/17 -, juris Rn. 99) wie folgt entschieden:
13 "Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass ein Antragsteller "flüchtig ist" im Sinne dieser Bestimmung, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. Der Antragsteller behält die Möglichkeit, nachzuweisen, dass er diesen Behörden seine Abwesenheit aus stichhaltigen Gründen nicht mitgeteilt hat, und nicht in der Absicht, sich den Behörden zu entziehen."
14 Auf dieser Grundlage lässt sich die von der Beklagten aufgeworfene Frage ohne weiteres dahingehend beantworten, dass ein Asylbewerber, der sich in das Kirchenasyl begeben hat, nicht flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - seine ladungsfähige Anschrift bekannt ist und das Kirchenasyl der Durchführung der Überstellung weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht entgegensteht, was hier das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.03.2018 - 1 LA 7/18 -, juris 5. Leitsatz und Rn. 18; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.05.2018 - 20 ZB 18.50011 -, juris Rn. 2) angenommen hat und von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt worden ist. Denn der Europäische Gerichtshof hat, wie sich aus seinen Ausführungen - "wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat" - eindeutig ergibt, festgestellt, dass nur derjenige flüchtig im Sinne der genannten Bestimmung ist, der die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat und dies zur Folge hat, dass die Überstellung nicht durchgeführt werden kann. Die Flucht muss also kausal für die Nichtdurchführbarkeit der Überstellung sein (ebenso für den Fall des "offenen Kirchenasyls" Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.05.2018 - 20 ZB 18.50011 -, juris Rn. 2 m.w.N.).
15 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten angeführten Zitat aus dem genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (juris Rn. 56): "Insoweit ergibt sich aus der gewöhnlichen Bedeutung des Wortes "Flucht", das in den meisten Sprachfassungen von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin III-Verordnung verwendet wird und den Willen der betreffenden Person voraussetzt, jemandem zu entkommen oder sich etwas zu entziehen, nämlich im vorliegenden Kontext den zuständigen Behörden und somit der eigenen Überstellung, dass diese Bestimmung grundsätzlich nur anwendbar ist, wenn sich diese Person diesen Behörden gezielt entzieht." Denn daraus kann keineswegs der Schluss gezogen werden, dass es lediglich auf diese Absicht des Asylbewerbers ankommt oder - wie es die Beklagte formuliert - entscheidend lediglich der Versuch des Asylbewerbers ist, sich zu entziehen, und es unerheblich ist, "ob dieses Entziehen erfolgreich ist", ob also die Kausalität seines Verhaltens für die Nichtdurchführbarkeit der Überstellung gegeben ist. Denn in den folgenden Absätzen (juris Rn. 57 ff.) hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass maßgeblich ist die "Situation, in der die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil die betreffende Person die ihr zugewiesene Wohnung verlassen hat". Weiter hat der Europäische Gerichtshof festgestellt (juris Rn. 62): "Um das effektive Funktionieren des Dublin-Systems und die Verwirklichung seiner Ziele zu gewährleisten, ist daher davon auszugehen, dass in dem Fall, in dem die Überstellung der betreffenden Person nicht durchgeführt werden kann, weil sie die ihr zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über ihre Abwesenheit zu informieren, diese Behörden unter der Voraussetzung, dass die Person ordnungsgemäß über die ihr insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, annehmen dürfen, dass sie beabsichtigte, sich ihnen zu entziehen, um ihre Überstellung zu vereiteln." Eine Erleichterung für die Behörde hat der Europäische Gerichtshof daher allein im Hinblick auf den Nachweis der Fluchtabsicht des Asylbewerbers angenommen. Die Kausalität der Flucht für die Nichtdurchführbarkeit der Überstellung muss aber in jedem Fall bestehen.
16 Es würde auch dem Sinn und Zweck der Dublin-Regelungen erheblich widersprechen, wenn die Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-Verordnung bereits dann eintreten würde, wenn ein Mitgliedstaat auf die Durchführung der Überstellung nur deshalb verzichtet, weil ein Asylbewerber seine Wohnung mit einer Fluchtabsicht verlassen hat, die Vollziehung der Überstellung aber mangels Vollstreckungshindernissen nach wie vor möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann daher allein der Umstand, dass der Asylbewerber sich mit der Absicht, sich der Durchführung der Überstellung zu entziehen, in das Kirchenasyl begeben hat, nicht ausreichen für die Annahme, dass er flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ist. [...]