Die Änderungen, die im August und September 2019 in Kraft traten, sehen zum einen erweiterte Möglichkeiten für Leistungskürzungen bei bestimmten Personengruppen vor, die bis zum vollständigen Ausschluss von Leistungen reichen können. Zum anderen wurde die Leistungshöhe für alleinstehende Erwachsene in Gemeinschaftsunterkünften reduziert, indem dieser Gruppe eine niedrigere Bedarfsstufe zugewiesen wurde. Die uns vorliegenden Gerichtsentscheidungen befassen sich mit verschiedenen Aspekten des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) und der Neuerungen.
Leistungskürzungen allgemein
Das LSG Niedersachsen-Bremen stellt mit Entscheidung von Dezember 2019 (M27897) grundsätzlich infrage, ob die Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG mit dem Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar sind. Hierbei bezieht es sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von November 2019 zu Sanktionen für Personen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen (M27819). Das BVerfG hatte entschieden, dass die Kürzung von Arbeitslosengeld („ALG-II“) bei Verletzung bestimmter Mitwirkungspflichten teilweise verfassungswidrig ist. Sozialrechtliche Sanktionen dürften nur dann verhängt werden, wenn es den Betroffenen möglich sei, diese durch ihr eigenes Verhalten wieder zu beseitigen. Fehlverhalten dürfe also nicht nachträglich bestraft werden. Unter Bezug auf diese Argumentation hält das LSG Niedersachsen-Bremen es für nicht hinreichend geklärt, ob die Leistungskürzungen bei Einreise zum Zweck des Leistungsbezugs ("Um-zu-Einreise") nach § 1a Abs. 2 AsylbLG rechtmäßig sind. Es stellt angesichts der BVerfG-Rechtsprechung darüber hinaus allgemein die Kürzungen nach § 1a AsylbLG in Bezug auf ihre Verfassungsmäßigkeit in Frage (siehe zum Urteil des BVerfG und dessen Auswirkungen auf das AsylbLG auch Claudius Voigt, Gesetzlich minimierte Menschenwürde, Beitrag im Asylmagazin 1-2/2020, S. 12-21).
Leistungskürzungen bei Dublin-Bescheid und bei Anerkannten
Auch die in § 1a Abs. 7 AsylbLG vorgesehene Anspruchseinschränkung bei Unzulässigkeitsablehnung wegen Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staats wird in den uns vorliegenden Entscheidungen als rechtswidrig eingestuft. Das SG Cottbus (M28068) führt unter Bezug auf die oben genannte Entscheidung des BVerfG aus, aufgrund des Eingriffs in das physische und soziokulturelle Existenzminimum sei die Vorschrift "teleologisch zu reduzieren", also einschränkend auszulegen, um dem Gesetzeszweck nicht zu widersprechen. Die Anspruchseinschränkung sei demnach nur zulässig, wenn ein pflichtwidriges Verhalten der leistungsberechtigten Person vorliege. Die Leistungskürzung des § 1a Abs. 7 AsylbLG knüpfe jedoch nicht an ein individuelles Fehlverhalten an, sondern sanktioniere allein die unerwünschte Sekundärmigration innerhalb Europas. Zudem komme eine Leistungskürzung auch dann nicht in Betracht, wenn die Rückkehr in das nach der Dublin-VO für das Asylverfahren zuständige Land aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Dies sei zumindest für eine schwangere Frau in Hinblick auf Griechenland nicht auszuschließen.
Auch das SG Landshut (M28033) lehnt eine Leistungskürzung nach § 1a Abs. 7 AsylbLG ab, wenn kein konkretes "Fehlverhalten" vorliege. Die bloße Anwesenheit im Bundesgebiet, die schlichte Nicht-Ausreise sowie die Stellung eines Asylantrags würden ein solches nicht darstellen und könnten deshalb auch nicht sanktioniert werden.
Mit ähnlicher Begründung verneint das SG Berlin (M28027) die gesetzlich vorgesehene Leistungskürzung bei Personen, denen in einem anderen europäischen Staat bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde. Das Gericht lehnt in diesen Fällen von sogenannten Anerkannten die Zumutbarkeit der Rückkehr ab, wenn im schutzzuerkennenden Staat Menschenrechtsverletzungen drohen. Dies sei bei einer Rückkehr von Schutzberechtigten nach Griechenland anzunehmen.
Niedrigere Bedarfsstufe für Alleinstehende bei Gemeinschaftsunterbringung
Durch das Migrationspaket wurden heftig kritisierte Regelungen eingeführt, wonach Alleinstehende, die in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind, in eine niedrigere Bedarfsstufe eingruppiert werden und somit geringere Leistungen erhalten. Begründet wurde diese Reduzierung damit, dass die Betroffenen als „Schicksalsgemeinschaft“ die „Obliegenheit“ hätten, gemeinsam zu wirtschaften. Dies ist sowohl bei Bezug von AsylbLG-Grundleistungen (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 Bst. b AsylbLG) als auch bei sogenanntem Analogleistungsbezug (§ 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG) vorgesehen. Die Herabstufung wird von der uns vorliegenden Rechtsprechung überwiegend für verfassungswidrig gehalten. Auch hier liege ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimum nach Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 1 GG vor. Zudem wird ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG angenommen.
Gerichte stützen sich hierbei zum einen darauf, dass keine empirischen Erkenntnisse darüber existierten, ob Bewohner*innen von Sammelunterkünften durch gemeinsames Haushalten Einspareffekte erzielen könnten, die die Kürzungen rechtfertigen würden. Mit dieser Begründung gab das SG Landshut (M27766 und M28033) Eilrechtsanträgen statt. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass nicht miteinander verwandte Personen in einer Gemeinschaftsunterkunft die Voraussetzungen für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft erfüllen. Diese Auffassung teilen auch das SG Freiburg (M28016), das SG Frankfurt a.M. (M28040) sowie das SG Hannover (M27968), welche ebenfalls von einer Verfassungswidrigkeit der niedrigeren Einstufung ausgehen.
Das SG Freiburg führt zu dem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zudem aus, dass die Unterbringung in Sammelunterkünften bundesweit nicht einheitlich ausgestaltet sei, sodass die pauschale Annahme von Synergieeffekten der Vielfalt von Unterbringungsformen keine Rechnung tragen würde. Auch sei kein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu alleinstehenden Personen erkennbar, die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen und die ebenfalls in einer Gemeinschaftsunterkunft leben. Diesen würden keine Einspareffekte unterstellt werden, obwohl sie sich in der identischen Wohnsituation befinden.
Lediglich das SG Berlin (M28022) geht zumindest für die Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens davon aus, dass geringere Leistungen bei Gemeinschaftsunterbringung vorläufig hinnehmbar seien. Da es gesetzlich vorgesehen sei, dass Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums im Einzelfall bei Mitwirkungspflichtverletzung gekürzt werden könnten, sei die Minderung des Bedarfssatzes um 10 % bis zur Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen.
Anmerkung: