Geringere Leistungen wegen "Schicksalsgemeinschaft" bei Alleinstehenden in Sammelunterkünften verfassungswidrig:
1. Die Regelung des § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG, wonach für alleinstehende Erwachsene bei Gemeinschaftsunterbringung die für Bedarfsgemeinschaften vorgesehene Regelbedarfsstufe 2 gilt, erscheint verfassungswidrig. Der für Paarhaushalte ermittelte Einspareffekt setzt Zusammenleben, Partnerschaft und gemeinsames Wirtschaften "aus einem Topf" voraus. Der Regelbedarf für Asylsuchende bei Gemeinschaftsunterbringung ist nicht ermittelt worden. Es erscheint ausgeschlossen, dass nicht miteinander verwandte Personen in einer Gemeinschaftsunterkunft regelmäßig die Voraussetzungen für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft erfüllen.
2. Es ist Eilrechtsschutz zu gewähren, da der betreffenden Person durch die Reduzierung des Regelbedarfs um 10% weniger als die ihr grundrechtlich zustehenden existenzsichernden Leistungen zur Verfügung stehen könnten.
3. Die Übergangsregelung des § 15 AsylbLG, wonach die alte Fassung des § 2 AsylbLG für diejenigen weiter gilt, die vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht bereits im Analogleistungsbezug waren, betrifft ausschließlich die Verlängerung der Voraufenthaltszeit von 15 auf 18 Monate für den Analogleistungsbezug.
(Leitsätze der Redaktion; sich anschließend: SG Freiburg, Beschluss vom 03.12.2019 - S 9 AY 4605/19 ER - asyl.net: M27903 und vom 20.01.2020 - S 7 AY 5235/19 ER - asyl.net: M28016; SG Hannover, Beschluss vom 20.12.2019 - S 53 AY 107/19 ER - asyl.net: M27968)
Anmerkung:
[...]
§ 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG findet grundsätzlich Anwendung für die Antragstellerin. § 15 AsylbLG wurde als Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht geschaffen und betrifft ausschließlich die von der Abänderung der Wartefrist von 15 auf 18 Monate betroffenen Personen.
Zur Auslegung von § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG gibt es weder eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch, soweit ersichtlich, eine instanzgerichtliche Rechtsprechung.
Unter Berücksichtigung der oben ausgeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und aufgrund der ungeklärten und schwierigen verfassungsrechtlichen Fragen, nachdem die konkrete Situation der Antragstellerin ungeklärt ist und im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend geklärt werden kann, ist vorliegend auch im Ergebnis der dann vorzunehmenden Folgenabwägung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.
Zumindest in der von der Antragsgegnerin vorgenommen Auslegung des § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG erscheint die Regelung verfassungswidrig. [...]
Ergänzend ist auszuführen: Nach dem Urteil des BVerfG vom 18. Juli 2012 (- 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -) sind für die Höhe der Leistungen alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf zu bemessen. Leistungsunterschiede zwischen den Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG und Leistungsberechtigten nach dem SGB II und XII sind nur gerechtfertigt, wenn und soweit unterschiedliche Bedarfssituationen der beiden Gruppen festgestellt und begründet worden sind. Die Bedarfssituation der Leistungsberechtigten ist sowohl für die Bedarfsbemessung als auch für die Bedarfsgewährung maßgeblich. § 2 Absatz 1 legt u.a. den Zeitpunkt fest, ab dem eine Bedarfssituation vorliegt, die mit der anderer Leistungsberechtigter vergleichbar ist, weshalb Leistungen entsprechend dem SGB XII zu gewähren sind. Dies gilt auch für erwachsene Partner einer Bedarfsgemeinschaft. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass durch das gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen gespart werden und deshalb zwei zusammenlebende Partner einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt. [...] Die Regelbedarfsstufe 2 übernimmt laut der Gesetzesbegründung zur bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung des § 8 RBEG die bisherige Regelung für Paare, nach der beide Erwachsene jeweils 90 % des Eckregelsatzes erhalten; Paare sind neben Ehepaaren und Partnern auch eheähnliche und lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften (Gutzler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014,1§ 8 RBEG 1. Überarbeitung, Rn. 15). [...]
Der Gesetzgeber hat keine eigene Erhebung der Verbrauchsausgaben von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG durchgeführt. Ein besonderes Verbrauchsverhalten von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, das von dem in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zu Grunde gelegten abweicht, sei "nicht qualifiziert ermittel- und abschätzbar" bzw. "nicht plausibel zu belegen" (Gesetzentwurf, Drucksache 18/2592 vom 22.09.2014, S. 21ff.). Es gab demnach eine gesetzgeberische Entscheidung dahingehend, den Bedarf von Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG analog den Bedarfen von Leistungsberichtigen nach dem SGB XII bzw. SGB II zu berechnen. Diese Entscheidung ist in der Ausführung der gesetzlichen Vorgaben anzuerkennen.
Deutlich wird, dass die Absenkung der Regelbedarfe auf 90 % im Vergleich zu Alleinstehenden nach den Ermittlungen des Gesetzgebers das Zusammenleben, Partnerschaft und Wirtschaften aus einem Topf voraussetzt. Es erscheint ausgeschlossen, dass nicht verwandte Personen in einer Gemeinschaftsunterkunft regelmäßig und ohne Berücksichtigung des Einzelfalles die genannten drei Kriterien erfüllen.
Die Zusammensetzung und die Höhe des notwendigen persönlichen Bedarfs und somit des Bargeldbedarfs bestimmt sich im AsylbLG wie im SGB II und SGB XII auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe von 2013 (EVS 2013). [...]
Die ermittelten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte für einzelne Güter und Dienste, die vom Gesetzgeber als regelbedarfsrelevant definiert wurden, ergeben jeweils als Gesamtsumme die für die Gewährleistung des Existenzminimums erforderlichen Verbrauchsausgaben. Diese Summe stellt den monatlichen Zahlbetrag dar. Über die konkrete Verwendung dieses monatlichen Betrages entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich. Mit der Entscheidung des Gesetzgebers, welche Verbrauchsausgaben für die Regelbedarfsermittlung berücksichtigt werden, soll die individuelle Entscheidung über die Verwendung des monatlichen Budgets nicht vorweggenommen werden. Mit der Ermittlung von Regelbedarfen wurde folglich nicht entschieden, wofür und in welchem Umfang Leistungsberechtigte den Auszahlungsbetrag verwenden. Allein die Höhe des Budgets wird bei der Ermittlung von Regelbedarfen nach dem Statistikmodell ermittelt. Die Logik des Statistikmodells liege gerade darin, dass in der Realität nicht exakt die für die einzelnen regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben berücksichtigten Beträge anfallen, sondern die tatsächlichen Verbrauchsausgaben im Einzelfall davon abweichen können. Entscheidend sei allein, dass der Gesamtbetrag des Budgets für die Bestreitung von Verbrauchsausgaben ausreicht, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten. [...]
Es ist daher auch zu berücksichtigen, dass Mitbewohner der Gemeinschaftsunterkunft der Antragstellerin individuelle Bedarfe haben könnten, die diese eigenverantwortlich mit den erhaltenen Geldmitteln decken wollen und dürfen. Dies kann für die Bedarfe für Lebensmittel und auch für Kommunikation gelten (vgl. zur Kommunikation SG Landshut, Urteil vom 16. Dezember 2016 - S 11 AY 74/16 -). Hinzu kommt, dass unklar ist, welche Leistungen die anderen Mitbewohner der Gemeinschaftsunterkunft der Antragstellerin tatsächlich beziehen. Es liegt nahe, dass einige noch abgesenkte Grundleistungen nach § 3 AsylbLG beziehen oder Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG hinnehmen müssen. Zusätzlich ist offen, ob Mitbewohner lediglich Anspruch auf Leistungen nach den Regelbedarfsstufen 3 - 6 haben oder zusätzlich Sachleistungen oder Einkommen beziehen.
Ohne die Anordnung der aufschiebenden Wirkung stünden der Antragstellerin gegebenenfalls weniger als die ihr nach Art. 1 und 2 GG zustehenden existenzsichernden Leistungen zur Verfügung. Bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung hätte die Antragsgegnerin, sollte die Rechtmäßigkeit des Bescheides in letzter Instanz (gegebenenfalls nach Prüfung der Normen durch das Bundesverfassungsgericht) bestätigt werden, Rückforderungsansprüche hinsichtlich der höheren vorläufig gewährten monatlichen Leistungen nach dem AsylbLG.
Die dargelegten schweren und unzumutbaren Beeinträchtigungen der Antragstellerin können bereits durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgewendet werden. Das Gericht geht davon aus, dass die Antragsgegnerin wieder die volle Zahlung aus dem Bescheid vom 21.06.2019 aufnimmt und ausstehende Leistungen nachzahlt. [...]