ERGÄNZUNG: Diese Meldung wurde am 30.8.2018 ergänzt (siehe unten).
Nach einem Beschluss der Innenministerkonferenz im Juni 2018 wurde vom BAMF die Vorgehensweise beim Kirchenasyl in Dublin-Verfahren geändert. Die Neuen Verfahrensregeln gelten für alle Kirchenasyle, die ab dem 1. August 2018 begonnen werden.
Durch das Kirchenasyl werden Schutzsuchende für einen befristeten Zeitraum in kirchliche Räumen aufgenommen, um eine drohende Abschiebung zu verhindern. Ziel des Kirchenasyls, als oftmals letztes Mittel, ist es, in Härtefällen eine sorgfältige Überprüfung zu ermöglichen.
In der Regel respektieren Behörden das Kirchenasyl und verzichten auf die Durchsetzung der Abschiebung. In der Vergangenheit konnte in vielen Fällen erfolgreich ein neues Verfahren oder ein Bleiberecht bewirkt werden.
Bei einem Großteil der Kirchenasyle handelt es sich um sogenannte Dublin-Fälle, also Fälle, in denen das BAMF festgestellt hat, dass ein anderer europäischer Staat für das Asylverfahren zuständig ist. So handelte es sich nach Angaben der Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche Anfang Juli 2018 in 502 von 544 laufenden Kirchenasylen um Dublin-Fälle.
Im Rahmen von Dublin-Verfahren gilt grundsätzlich eine sechsmonatige Überstellungsfrist. Das heißt, das BAMF muss bei Zuständigkeit eines anderen Staats die betroffene Person innerhalb von sechs Monaten nach dessen (tatsächlicher oder gesetzlich fingierter) Zustimmung überstellen. Ansonsten wird Deutschland für das Asylverfahren zuständig. Nur wenn die asylsuchende Person "flüchtig" ist, kann die Frist auf bis zu 18 Monate verlängert werden.
Anfang 2015 hatten sich die Kirchen und das BAMF auf ein bestimmtes Vorgehen in Fällen des Kirchenasyls geeinigt. Jeder Einzelfall sollte registriert und gemeldet werden und ein Dossier mit Vorschlag zum weiteren Vorgehen eingereicht werden, um dem BAMF ein Votum darüber zu ermöglichen (so etwa sein Selbsteintrittsrecht nach der Dublin-VO auszuüben). Dossierablehnungen sollten aber nicht zur Beendigung des Kirchenasyls führen. Es wurde zugesichert, dass bei der Meldung von Kirchenasylen die Betroffenen nicht als flüchtig gelten. Durch Strafgerichte wurde obergerichtlich bestätigt, dass eine Person im Kirchenasyl nicht flüchtig ist (siehe OLG München, Urteil vom 03.05.2018 - 4 OLG 13 Ss 54/18 - asyl.net: M26320, mit weiteren Nachweisen).
ERGÄNZUNG: In einer Entscheidung von Mai 2018 hat der VGH Bayern (20 ZB 18.50011 - asyl.net: <link rsdb m26421>M26421) festgestellt, dass Personen im Kirchenasyl nicht als "flüchtig" i.S.d. Dublin-Verordnung eingestuft werden können, wenn ihr Aufenthaltsort dem BAMF bekannt ist. Dies entspricht laut VGH der ganz überwiegenden Meinung der Rechtsprechung.
Die nunmehr für das Kirchenasyl in Dublin-Fällen geltenden erheblich verschärften Verfahrensregeln widersprechen dieser Rechtsprechung. Die Überstellungsfrist soll auf 18 Monate verlängert werden, wenn
- die Meldung des Kirchenasyls nicht am Tag des Eintritts erfolgt oder nicht erkennen lässt, dass Kontakt zur zuständigen kirchlichen Ansprechperson besteht;
- das Dossier zur Begründung des individuellen Härtefalls nicht innerhalb von einer vom BAMF gesetzten vierwöchigen Frist eingereicht wird;
- falls die Dublin-Überstellungsfrist in weniger als sechs Wochen ab Beginn des Kirchenasyls endet, das Dossier nicht spätestens zwei Wochen und einen Werktag vor Ablauf der Überstellungsfrist eingereicht wird;
- das Kirchenasyl nach negativer Entscheidung des BAMF über das Dossier nicht innerhalb von drei Tagen beendet wird;
- das Kirchenasyl erst nach einer negativen Entscheidung des BAMF begonnen worden ist.
Diese Regeln werden von den Kirchen, Flüchtlingsorganisationen und Unterstützenden scharf kritisiert. Ein bundesweites Bündnis mahnt, das Kirchenasyl werde ausgehöhlt, fordert ein entschlossenes Einstehen für die "notwendige Solidaritätspraxis" und ruft zur Unterzeichnung auf: Kirchenasyl solidarisch.
Angesichts der oben genannten Rechtsprechung dürfte die Einstufung von Betroffen als "flüchtig" i.S.d. Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin-III-VO keinen Bestand haben können.
Die Evangelische Kirche in Deutschland und das Katholische Büro haben zu den neuen Verfahrensregelungen Hinweise erstellt, die die geänderten formalen Anforderungen an ein Kirchenasyl darstellen. Zudem wird ein Formulierungsvorschlag für die Meldung eines Kirchenasyls zur Verfügung gestellt.
Relevante Entscheidungen:
- <link rsdb m26421>VGH Bayern, Beschluss vom 16.05.2018 - 20 ZB 18.50011 - asyl.net: M26421
- OLG München, Urteil vom 03.05.2018 - 4 OLG 13 Ss 54/18 - asyl.net: M26320
Merkblatt des BAMF zum Kirchenasyl: