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Änderung der BAMF-Praxis: Keine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate wegen Kirchenasyls

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat mitgeteilt, dass die Überstellungsfristen bei sogenannten Dublin-Kirchenasylen nur noch in Ausnahmefällen von sechs auf 18 Monate verlängert werden sollen. Dies geht aus einer Pressemitteilung der Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche (BAG Asyl) vom 13. Januar 2021 hervor.

Durch das Kirchenasyl werden Schutzsuchende für einen befristeten Zeitraum in kirchliche Räumen aufgenommen, um eine drohende Abschiebung zu verhindern. Ziel des Kirchenasyls ist es, in Härtefällen eine sorgfältige Überprüfung zu ermöglichen. In der Regel respektieren Behörden das Kirchenasyl und verzichten auf die Durchsetzung der Abschiebung.

Bei einem Großteil der Kirchenasyle handelt es sich um sogenannte Dublin-Fälle, also Fälle, in denen das BAMF festgestellt hat, dass ein anderer europäischer Staat für das Asylverfahren zuständig ist. Bei Dublin-Verfahren muss das BAMF bei Zuständigkeit eines anderen Staats die betroffene Person innerhalb von sechs Monaten nach dessen tatsächlicher oder gesetzlich fingierter Zustimmung dorthin überstellen, ansonsten wird Deutschland für das Asylverfahren zuständig. Nur wenn die betroffene Person "flüchtig" ist, kann die Frist auf bis zu 18 Monate verlängert werden.

Anfang 2015 hatten sich die Kirchen und das BAMF auf ein bestimmtes Vorgehen in Fällen des Kirchenasyls geeinigt. Dabei wurde seitens des BAMF zugesichert, dass bei der Meldung von Kirchenasylen die Betroffenen nicht als flüchtig gelten. Seit einem Beschluss der Innenministerkonferenz im Juni 2018 wurde die Vorgehensweise beim Kirchenasyl in Dublin-Verfahren vom BAMF jedoch verschärft. Die dann neuen Verfahrensregeln enthielten explizit Regelungen zur Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate. Eine solche sollte erfolgen, wenn im Fall eines durch das BAMF abgelehnten Härtefalls das Kirchenasyl nach der Ablehnung nicht umgehend beendet wird (siehe auch asyl.net-Meldung vom 13.8.2018). Die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens wurde von der Rechtsprechung größtenteils verneint, wenn das BAMF über den Aufenthaltsort der Person informiert wurde, da in diesen Fällen der Vollzug der Abschiebung rechtlich und tatsächlich möglich bleibt (siehe Rechtsprechungsübersicht vom 27.2.2019 und asyl.net-Meldung vom 14.10.2019). Dies wurde im Juni letzten Jahres durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (M28657) bestätigt.

In der nunmehr von der BAG Asyl veröffentlichten Meldung des BAMF nimmt dieses Abstand von der bisherigen Praxis und schränkt die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate nunmehr auf zwei Fälle ein:

  • Wenn eine Ausländerbehörde betroffene Personen als ‚unbekannt verzogen‘ meldet, bevor die Kirchenasylmeldung beim Bundesamt eingeht.

  • Wenn die Ausländerbehörde oder die Kirchengemeinde ein Kirchenasyl meldet, ohne den neuen, konkreten Aufenthaltsort der betroffenen Person mitzuteilen.

Offen bleibt, wie mit bereits erfolgten Fristverlängerungen in laufenden Kirchenasylfällen umgegangen wird. Die BAG Asyl fordert auch in diesen Fällen die Rücknahme der Fristverlängerungen und die schnelle inhaltliche Prüfung der Fluchtgründe dieser Personen.

Anmerkungen:


Hinweis

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