Die Aufnahme eines Studiums ist mittlerweile für Personen, die sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus ohne vorherige Erlaubnis der Ausländerbehörde möglich, sofern die universitären Zugangsvoraussetzungen erfüllt werden. Problematisch sind in der Praxis die Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen, mangelnde Sprachkenntnisse sowie verloren gegangene oder nicht vorhandene Dokumente zum Nachweis des Bildungsstands.
Grundvoraussetzung für ein Studium in Deutschland ist die Hochschulzulassung im Herkunftsland. Entspricht der Schulabschluss nicht dem deutschen Abitur oder wird er nicht als gleichwertig anerkannt, so muss zur Bewerbung an einer Hochschule eine Prüfung mit vorheriger Vorbereitung an einem Studienkolleg abgelegt werden. Daneben gibt es mittlerweile etliche zusätzliche Angebote der Hochschulen selbst, die geflüchteten Personen den Studienstart vereinfachen sollen. Anerkannte Flüchtlinge und solche mit humanitärem Aufenthaltstitel können seit Dezember 2015 auch ohne (vollständige) Vorlage von Bildungsnachweisen einen Hochschulzugang erreichen. Dafür gibt es bestimmte Verfahren, die von Universität zu Universität unterschiedlich sind.
EU-Staatsangehörige sowie Personen aus den EWR-Staaten benötigen keine besondere Aufenthaltserlaubnis, um in Deutschland studieren zu können. Sie müssen lediglich nachweisen, dass sie krankenversichert sind und sowohl Semesterbeiträge als auch ihren Lebensunterhalt finanzieren können. Sobald sie ein Daueraufenthaltsrecht oder eine Niederlassungserlaubnis haben, haben sie Anspruch auf BAföG.
Personen aus sonstigen Drittstaaten können ebenfalls in Deutschland studieren. Sie haben meist bereits in ihrem Heimatland bei einer deutschen Hochschule eine Zulassung erhalten und können aufgrund dessen ein Visum und nach Einreise eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken beantragen, § 16b AufenthG.
Stand: Dezember 2024
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