Asylberechtigte und internationale Schutzberechtigte (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) haben grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der positiven Entscheidung die Möglichkeit, unbeschränkt zu arbeiten, ebenso Personen, bei denen ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde. Personen, die am 24. Februar 2022 oder kurz (maximal 90 Tage) davor in der Ukraine gewohnt haben, haben nach der Beantragung des vorübergehenden Schutzes nach § 24 AufenthG und erfolgter erkennungsdienstlicher Behandlung ebenfalls unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Neben einer unselbstständigen Beschäftigung ist auch eine selbstständige Erwerbstätigkeit möglich, sofern die – für Deutsche auch geltenden – Voraussetzungen wie Berufsausbildung, Zulassungen etc. vorliegen.
Stand: Mai 2023
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