Menschen mit Duldung haben wie Asylsuchende auch Zugang zu verschiedensten Arbeitsförderungsmaßnahmen.
Ohne Wartezeit können sie ausbildungsbegleitende Hilfen in Anspruch nehmen. Auch eine Assistierte Ausbildung ist grundsätzlich möglich. Allerdings besteht hier für den ausbildungsvorbereitenden Teil eine Wartefrist von 15 Monaten Voraufenthaltszeit. Ab dem vierten Monat ist grundsätzlich eine Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung möglich (§§ 45, 39a SGB III) sowie an einer Einstiegsqualifizierung (§ 54a SGB III). Hier muss aber immmer auch die Erwerbstätigkeit erlaubt sein oder die Erlaubnis zumindest möglich.
Für die Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (siehe § 51, 52 Abs. 2 SGB III) wird eine Wartezeit von neun Monaten gefordert (bzw. 3 Monaten bei Einreise vor dem 1.8.2019). Hier werden jedoch nur durchgehende Zeiträume mit Duldung angerechnet.
Zur finanziellen Unterstützung können Geduldete neben schulischer Ausbildung und Studium BAföG nach einer Voraufenthaltszeit von 15 Monaten erhalten. Daneben bzw. darüber hinaus kommen die Leistungen nach dem AsylbLG in Betracht. Neben einer betrieblichen Ausbildung ist finanzielle Unterstützung über die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) möglich, ebenfalls ab dem 16. Monat. Auch hier gilt: Sollte die BAB nicht ausreichen, können ergänzende Leistungen über das AsylbLG beansprucht werden.
Daneben können sie auch etwaige weitere Unterstützungsangebote der Agenturen für Arbeit sowie der Jugendämter in Anspruch nehmen.
Stand: Dezember 2024
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