Reist eine Person unerlaubt, also etwa ohne erforderliches Visum oder entgegen einer Wiedereinreisesperre nach Deutschland ein, so kann sie zurückgeschoben werden (siehe § 57 AufenthG). Dies betrifft meist Fälle, in denen die Person unmittelbar nach dem Grenzübertritt aufgegriffen wird. Von einer Zurückweisung spricht man dagegen, wenn noch kein Grenzübertritt erfolgt ist (§ 15 AufenthG).
Sucht eine Person an der Grenze oder im Inland um Asyl nach, so ist eine direkte Zurückschiebung oder -weisung in der Regel nicht möglich, zumal zunächst im Rahmen des Dublin-Verfahrens vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) festgestellt werden muss, welches Land überhaupt für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Da dies jedoch momentan nicht direkt an der Grenze möglich ist, kommt demnach grundsätzlich eine Zurückschiebung oder -weisung nur in Betracht, wenn entweder kein Asylantrag gestellt oder ein Asylantrag in Deutschland bereits rechtskräftig abgelehnt wurde.
Ausnahmsweise werden jedoch auch Personen, die an der Grenze einen Asylantrag stellen, zurückgewiesen und nach Griechenland abgeschoben, wenn Hinweise dafür vorliegen, dass Griechenland für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig ist. Die Bundesrepublik Deutschland hat 2018 hierzu ein spezielles Rücknahmeübereinkommen mit Griechenland abgeschlossen ist danach dazu übergegangen, in diesen Fällen kein formales Dublin-Verfahren durchzuführen. Das Verwaltungsgericht München erklärte diese Praxis in einem Beschluss vom 8.8.2019 für rechtswidrig und ordnete die Rückholung der betroffenen Person aus Griechenland an. Danach sind keine weiteren Fälle solcher Zurückweisungen bekannt geworden.
Stand: Februar 2023
Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.