Asylsuchende werden in der Regel bei ihrer Ankunft in Deutschland zunächst in einer sogenannten Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht. Sie können mittlerweile bis zu 18 Monate verpflichtet werden, dort zu wohnen. Bei einer Verletzung von Mitwirkungspflichten kommt zudem eine Verlängerung der Wohnpflicht über die 18 Monate hinaus in Betracht (siehe § 47 AsylG). Familien mit Kindern dürfen hingegen nur bis zu sechs Monate verpflichtet werden.
Seit Juli 2017 (sog. Hau-Ab-Gesetz) können die Bundesländer zudem abweichend davon bestimmen, dass Personen, deren Antrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, bis zu 24 Monate in Erstaufnahmeeinrichtungen wohnen müssen.
Eine Besonderheit gilt für Asylsuchende aus „sicheren Herkunftsstaaten“, die ihren Asylantrag nach dem Stichtag 31. August 2015 gestellt haben: Sie sind grundsätzlich für die gesamte Dauer ihres Verfahrens sowie auch nach Ablehnung ihres Asylantrages als unzulässig oder offensichtlich unbegründet verpflichtet, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen.
Auch Asylsuchende, deren Asylanträge im beschleunigten Verfahren nach § 30a AsylG geprüft werden, unterliegen für die Dauer ihres Verfahrens und in bestimmten Fällen darüber hinaus der Wohnpflicht. Diese gilt dann aber für die eigens hierfür vorgesehenen "besonderen Aufnahmeeinrichtungen".
Solange Personen verpflichtet sind in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, unterliegen sie der sogenannten Residenzpflicht und in den ersten neun Monaten einem Arbeitsverbot. Neun Monate nach Stellung des Asylantrags gibt es unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis.
Im Anschluss an die Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung werden Asylsuchende meist einer Gemeinschaftsunterkunft oder einer Wohnung im selben Bundesland zugewiesen. Bei Überlastung der Erstaufnahmeeinrichtungen kann es auch vorkommen, dass Asylsuchende direkt nach Ankunft einer solchen Unterbringung zugewiesen werden. Eine solche Zuweisung beendet die Wohnpflicht. Die Betroffenen müssen auch dann aus der Wohnpflicht entlassen werden, wenn bei vollziehbarer Abschiebungsandrohung die Abschiebung nicht in angemessener Zeit möglich ist, wenn Schutz zuerkannt wird oder aber wenn Eilrechtsschutz gegen einen ablehnenden BAMF-Bescheid erfolgreich eingelegt wurde. Letzteres kommt jedoch nicht bei einer Ablehnung als "unzulässig" in Betracht (Dublin/Anerkannte), hier bleibt die Pflicht bestehen.