Schutzberechtigte

Anerkannte Schutzberechtigte z.B. Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, subsidiär Schutzberechtigte oder Personen mit vorübergehendem Schutz aufgrund der EU-Massenzustromsrichtlinie unterliegen einer Wohnsitzregelung (§ 12a AufenthG). Sie sind verpflichtet, drei Jahre lang ihren Wohnsitz dort zu nehmen, wo ihr Asylverfahren durchgeführt wurde bzw. (bei Personen mit vorübergehendem Schutz nach der Massenzustromsrichtlinie), wohin sie in Zuge des Aufnahmeverfahrens zugewiesen oder verteilt wurden. Davon gibt es allerdings Ausnahmen, etwa wenn eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung an einem anderen Ort aufgenommen wird.

Stand: Januar 2023

Materialien

  • Broschüre (extern) des "IvAF-Netzwerk BLEIBdran" zu Residenzpflicht, Wohnsitzauflage und Wohnsitzregelung (Stand: Mai 2020).
  • Handreichung des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg zum Thema "Wohnsitzauflagen im Migrationsrecht" (Stand: Juli 2020).
  • Leitfaden des Paritätischen Gesamtverbands: "Die Wohnsitzregelung gem. § 12a AufenthG - Aktuelle Problemanzeigen und Handlungsbedarf" (Stand: April 2022)
  • weitere Materialien

Links

  • Link zur Seite "Wohnsitzregelung für Personen mit humanitären Aufenthaltstiteln" bei basiswissen.asyl.net

Bitte beachten:

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.