Keine Heranziehung zur Leistungserstattung bei Verpflichtungserklärung in Altfällen:
Wenn eine Verpflichtungserklärung vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 6.8.2016 im Rahmen einer Landesaufnahmeanordnung abgegeben wurde und einer der folgenden Fälle vorliegt, ist das Ermessen dahingehend auszuüben, dass keine Heranziehung zur Erstattung gewährter Leistungen erfolgt.
1. Wenn die Landesaufnahmeanordnung die Haftung aus Verpflichtungserklärungen bis zum Zeitpunkt der Schutzzuerkennung bzw. der Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels beschränkte (unter Bezug auf OVG NRW, Urteil vom 08.12.2017 - 18 A 1125/16 – asyl.net: M26155 zur rheinland-pfälzischen Aufnahmeanordung). Dies gilt auch, wenn Landesbehörden vertreten haben, dass die Haftung entsprechend begrenzt sein soll, etwa in entsprechenden Erlassen (unter Bezug auf VG Osnabrück, Urteil vom 04.06.2018 - 7 A 128/17 – asyl.net: M26435), Antworten auf Anfragen aus dem Landtag (unter Bezug auf VG Hannover, Urteil vom 27.04.2018 - 12 A 60/17 – asyl.net: M26265), in Verwaltungsvorschriften, in Pressemitteilungen oder auf Bürgeranfragen. Dies gilt konkret für Verpflichtungserklärungen im Rahmen der Aufnahmeprogramme der Länder Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen.
2. Wenn die Verpflichtungserklärung auf dem bundeseinheitlich verwendeten oder einem inhaltlich entsprechenden Formular abgegeben wurde, welches eine Haftung "bis zur Beendigung des Aufenthaltes [...] oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck" vorsah. Dies gilt auch bei Anpassungen auf dem Formular, die nicht die Haftungsdauer betrafen. Dies gilt nicht, wenn die Ausländerbehörde die Verpflichtungsgebenden oder die Öffentlichkeit nachweislich darüber aufgeklärt hat, dass die Haftung über den Rechtskreiswechsel hinaus andauert.
3. Wenn die sich verpflichtende Person im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung finanziell nicht ausreichend leistungsfähig war. Hiervon ist auszugehen, wenn:
a) sie bei Abgabe der Verpflichtungserklärung selbst Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, AsylbLG oder Kinderzuschlag bezogen hat.
b) sie in dem Jahr, in dem sie die Verpflichtungserklärung abgegeben hat, kein zu versteuerndes Einkommen erzielt hat.
c) die Summe ihrer eigenen Bedarfe, der ihrer Haushaltsangehörigen und der durch die Verpflichtungserklärung Begünstigten ihr Einkommen in dem Jahr, in dem sie die Erklärung abgegeben hat, deutlich überstieg.
Angaben zum Verfahren bei bereits erfolgter Festsetzung der Erstattungsforderung, bei noch nicht erfolgter Festsetzung, bei Ruhen der Vollstreckung wegen aufschiebender Wirkung und bei bereits erfolgter Begleichung oder Beitreibung.
Die Weisung ist nur für gemeinsame Einrichtungen in Trägerschaft der Bundesarbeitsagentur und Kommunen verbindlich.
(Zusammenfassung der Redaktion; siehe auch Erlass des Sozialministeriums NRW vom 07.03.2019 - II B 4-7400-VE - asyl.net: M27083 für rein kommunale Jobcenter in NRW)
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I. Der Anwendungsbereich der Weisung ist beschränkt auf die nachstehenden Fälle:
1. Verpflichtungserklärungen, die vor dem 06.08.2016 abgegeben wurden und somit eine beschränkte Haftungsdauer von drei Jahren haben, und
2. Verpflichtungserklärungen, die im Zusammenhang mit Landesaufnahmeanordnungen abgegeben wurden. Die Ausländerinnen und Ausländer, auf die sich die Verpflichtungserklärungen jeweils bezogen, müssen also mit einem auf Grundlage einer Landesaufnahmeanordnung erteilten Visum in das Bundesgebiet eingereist sein.
II. Sofern einer der nachstehenden Fälle der Nummern 1 bis 3 vorliegt, ist das Ermessen dahingehend auszuüben, dass von einer Heranziehung abzusehen ist:
1. Die einschlägige Landesaufnahmeanordnung sah eine Beschränkung der Haftung auf den Zeitpunkt der Zuerkennung internationalen Schutzes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bzw. der Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde vor, die Verpflichtungserklärung enthielt eine entsprechende Beschränkung der Haftung aber nicht (vgl. Oberverwaltungsgericht NRW, Urt. v. 08.12.2017 - 18 A 1125/16, zur Aufnahmeanordung des Landes Rheinland-Pfalz v. 30.08.2013). Entsprechendes gilt, wenn die zuständige oberste Landesausländerbehörde oder eine andere Behörde anderweitig verlautbart hat, dass die Haftung aus Verpflichtungserklärungen entsprechend begrenzt sein soll, etwa in entsprechenden Erlassen (vgl. VG Osnabrück, Urt. v. 04.06.2018 - 7 A 128/17), Antworten auf Anfragen aus dem Landtag (vgl. VG Hannover, Urt. v. 27.04.2018 - 12 A 60/17), in Verwaltungsvorschriften der Länder, in Pressemitteilungen oder auf Bürgeranfragen. Dies ist konkret für Verpflichtungserklärungen der Fall, die in Bezug auf die Landesaufnahmeprogramme der Länder Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen erklärt wurden oder in Bezug auf anderweitige Landesaufnahmeprogramme gegenüber einer Ausländerbehörde der vorgenannten Länder abgegeben worden waren.
2. Die Verpflichtungserklärung wurde auf dem bundeseinheitlich verwendeten oder einem inhaltlich entsprechenden Formular abgegeben, das eine Haftung "bis zur Beendigung des Aufenthaltes [...] oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck" vorsah (Bundesdruckerei, Ausgabe 2011, Art.-Nr. 10150); dies gilt auch, soweit Anpassungen auf dem bundeseinheitlich verwendeten oder einem inhaltlich entsprechenden Formular erfolgten, die nicht die Dauer der Haftung betrafen. Dies gilt nicht, wenn die Ausländerbehörde den Verpflichtungsgeber oder die Öffentlichkeit im Ganzen nachweislich darüber aufgeklärt hat, dass die Haftung über den Rechtskreiswechsel hinaus andauert.
3. Im Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung war der Verpflichtungsgeber finanziell nicht ausreichend leistungsfähig. Hiervon ist auszugehen, wenn der Verpflichtungsgeber:
a) In dem Zeitpunkt, in dem er die Verpflichtungserklärung abgegeben hat, selbst Leistungen nach dem SGB II, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), AsylbLG oder Kinderzuschlag bezogen hat. Dies ist durch Vorlage der entsprechenden Bewilligungsbescheide nachzuweisen.
b) In dem Jahr, in dem er die Verpflichtungserklärung abgegeben hat, kein zu versteuerndes Einkommen erzielt hat. Dies ist durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Jahr nachzuweisen.
c) Eine oder mehrere Verpflichtungserklärungen abgegeben hat, so dass die Summe seiner eigenen Bedarfe, der seiner Haushaltsangehörigen und der durch die Verpflichtungserklärung Begünstigten sein Einkommen in dem Jahr, in dem er die Verpflichtungserklärung abgegeben hat, deutlich überstieg. Das Einkommen ist durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Jahr nachzuweisen. [...]