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Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 07.03.2019 - II B 4-7400-VE - asyl.net: M27083
https://www.asyl.net/rsdb/M27083
Leitsatz:

Sozialministerium NRW: Keine Heranziehung zur Leistungserstattung bei Verpflichtungserklärung in Altfällen in NRW:

Anwendung der Weisung der Bundesarbeitsagentur (BA) vom 01.03.2019 (201903003 - asyl.net: M27060), die für Jobcenter gilt, die gemeinsame Einrichtungen der BA und der Kommunen sind, auch auf rein kommunale Jobcenter in Nordrhein-Westfalen (zugelassene kommunale Träger).

Bei der in der BA-Weisung geregelten Fallgruppe 1 (durch das Land verlautbarte Haftungsbegrenzung bis zur Schutzzuerkennung) gilt: Wenn die Verpflichtungserklärung in Bezug auf das Landesaufnahmeprogramm NRW oder gegenüber einer Ausländerbehörde in NRW abgegeben wurde, ist von einer Heranziehung der Verpflichtungsgebenden abzusehen. Weitere Prüfung ist nicht erforderlich.

Die kommunalen Träger haben das Ergebnis der Durchsetzbarkeit von Erstattungsforderungen zu dokumentieren.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Verpflichtungserklärung, Syrien, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Sozialleistungen, Kostenhaftung, Erlass, Altfallregelung, Integrationsgesetz, Altfall, Altfälle, Landesaufnahme, Landesaufnahmeanordnung, Aufnahmeprogramm, Haftung, Kostenerstattung, Flüchtlingsanerkennung, Aufnahmeanordnung, Übergangsregelung, Wechsel des Aufenthaltszwecks, Ermessen, Leistungsbescheid, Geltungsdauer, Leistungsfähigkeit, Verfahren,
Normen: AufenthG § 68 AufenthG § 68a,
Auszüge:

[...]

Wie in der Besprechungsrunde in unserem Hause am 14. Februar 2019 dargestellt, beinhaltete der Einigungsvorschlag des Bundes die Änderung der Weisungslage der BA gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen. [...]

Die zwischen Bund und einigen Ländern gefundene Einigung bezieht sich auch auf die Erstattung der Leistungen nach dem SGB II, die durch die zugelassenen kommunalen Träger ausgezahlt wurden. [...]

Sofern die Verpflichtungserklärung in Bezug auf das Landesaufnahmeprogramm Nordrhein-Westfalens oder gegenüber einer Ausländerbehörde in Nordrhein-Westfalen abgegeben wurde, ist das Ermessen bei der Prüfung des Einzelfalls demnach dahingehend auszuüben, dass von der Heranziehung des Verpflichtungsgebers abzusehen ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. [...]