Verordnungen zählen zum Sekundärrecht der EU. Sie sind allgemein verbindlich, gelten in jedem Mitgliedstaat und müssen nicht gesondert in nationales Recht umgesetzt werden (siehe Art. 288 AEUV). Dies unterscheidet sie insbesondere von Richtlinien.
Für das Asyl- und Aufenthaltsrecht sind insbesondere folgende Verordnungen relevant: