Geduldete

Geduldete Personen benötigen für die Aufnahme einer Beschäftigung stets die Erlaubnis der Ausländerbehörde.

Eine solche Erlaubnis zur Aufnahme einer Arbeit kann bei Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung grundsätzlich nach 6-monatigem Aufenthalt erteilt werden, wenn kein Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 AufenthG vorliegt. Gründe für ein solches Verbot können sein:

  • Die betroffene Person ist nach Deutschland gekommen, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen,
  • eine Abschiebung kann aus Gründen, die die betroffene Person selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden oder aber
  • die Person ist Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a AsylG) und ihr nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag wurde abgelehnt.

Wohnt die Person nicht mehr in einer Landeseinrichtung, kann eine Arbeitserlaubnis bereits nach drei Monaten erteilt werden, sofern keiner der oben genannten Gründe für ein Arbeitsverbot vorliegt.

Personen, die eine "Duldung für Personen mit ungeklärter Identität" haben (sogenannte Duldung light), darf keine Arbeitserlaubnis erteilt werden. Hat eine solche Person zum Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung einer "Duldung light" eine Beschäftigungserlaubnis, so erlischt Letztere nicht automatisch, sondern muss in einem eigenständigen Verwaltungsakt widerrufen werden.

Innerhalb der ersten 48 Monate des Aufenthalts ist zudem die Zustimmung der Arbeitsagentur notwendig. Diese prüft die Beschäftigungsbedingungen der konkreten Stelle.

Stand: Oktober 2022

Materialien

  • Themenschwerpunkt »Neuerungen beim Zugang zu Ausbildung und Beschäftigung«, darin: Barbara Weiser: Arbeitsmarktzugang und »Spurwechsel«, Stand der Umsetzung des Koalitionsvertrags ­–Heiko Habbe: Die neue Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis für Geduldete (§ 16g AufenthG) Asylmagazin 3/2024, S. 69–97
  • Arbeitshilfe "Soziale Rechte“ des Paritätischen Gesamtverbands zum Arbeitsmarktzugang und Sozialleistungen für geflüchtete Menschen (Stand: Dezember 2019).
  • Übersicht der GGUA Flüchtlingshilfe zur Arbeitserlaubnis und Arbeitsförderung mit Aufenthaltsgestattung und Duldung (Stand: Juli 2023).
  • Broschüre "Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktzugangs von Flüchtlingen" der Caritas und des Informationsverbunds Asyl & Migration (Stand: 2021).
  • Themenschwerpunkt "Arbeitsmarktzugang" im Asylmagazin 3/2020.
  • Themenschwerpunkt "Integration in den Arbeitsmarkt": Barbara Weiser zu Arbeitsverboten für Geduldete; Stephan Hocks zum "Spurwechsel" nach § 19d AufenthG im Asylmagazin 12/2021.
  • Beitrag von Heiko Habbe: "EuGH-Entscheidung zum Arbeitsmarktzugang nach Dublin-Bescheid" im Asylmagazin 4/2021.
  • weitere Materialien

Links

  • Link zum „Leitfaden für Flüchtlinge“ des Flüchtlingsrats Niedersachsen mit Informationen zum Zugang zu Arbeit und Ausbildung für Geduldete (Stand: Juli 2020).
  • Link zu den Materialien und Arbeitshilfen des Berliner Flüchtlingsrats.
  • Link zum Handbook Germany mit Informationen zur Arbeitserlaubnis für Geduldete.

Bitte beachten:

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.