Anerkannte Schutzberechtigte z.B. Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, subsidiär Schutzberechtigte oder Personen mit vorübergehendem Schutz aufgrund der EU-Massenzustromsrichtlinie haben Zugang zu Maßnahmen der Ausbildungsförderung wie deutsche Staatsangehörige auch.
Sie können ohne weitere Voraussetzungen an berufsvorbereitenden Maßnahmen (siehe § 51 SGB III), der Berufseinstiegsbegleitung (siehe § 49 SGB III), der Einstiegsqualifizierung (siehe § 54 SGB III), ausbildungsbegleitenden Hilfen (siehe § 75 SGB III), der assistierten Ausbildung (siehe § 130 SGB III) und sogar an der außerbetrieblichen Berufsausbildung (siehe § 76 SGB III) teilnehmen. Anerkannte Schutzberechtigte erhalten zudem zur finanziellen Unterstützung Bundesausbildungsförderung (BAföG) und Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) wie deutsche Staatsangehörige auch. Daneben können sie auch etwaige weitere Unterstützungsangebote der Agenturen für Arbeit sowie der Jugendämter in Anspruch nehmen.
Eine kleine Ausnahme gilt für Personen, die eine Aufenthaltnis aufgrund der Feststellung eines Abschiebungsverbots erhalten haben (§ 25 Abs. 3 AufenthG): Für die Inanspruchnahme von BAföG besteht für sie eine Wartezeit von 15 Monaten.
Stand: Dezember 2024
Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.