Zweite Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft

Die geänderte Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung ist am 26. August 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Die Verordnung tritt damit am 1. September 2022 in Kraft. Durch die Änderung wird insbesondere der Zeitraum begrenzt, in dem sich neu eingereiste Schutzsuchende aus der Ukraine ohne Visum oder Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten dürfen.

Durch die Neufassung der Verordnung gilt für Schutzsuchende aus der Ukraine künftig die Befreiung von der Visumpflicht nur noch für 90 Tage. Nur noch innerhalb dieses Zeitraums dürfen sich die Betroffenen also ohne Visum oder einen anderen Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten. Die zeitliche Begrenzung hat unterschiedliche Folgen für verschiedene Gruppen von Betroffen, je nachdem ob sie sich schon länger hier aufhalten, ob sie kürzlich eingereist sind oder ob die Einreise erst nach dem 1. September 2022 erfolgt.

Über die Details der Neuregelung und die Konsequenzen für die verschiedenen betroffenen Personengruppen hatten wir in unserer Meldung vom 18. August 2022 berichtet. Weitere Informationen enthalten auch die "Fragen und Antworten: Perspektiven für nicht-ukrainische Staatsangehörige, die aus der Ukraine geflüchtet sind."

Die wichtigste Folge der Änderung besteht darin, dass für einige Personen – die sich bereits länger als drei Monate in Deutschland aufhalten und die bislang noch keinen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis gestellt haben – der Aufenthalt ab dem 1. September 2022 nicht mehr automatisch als rechtmäßig gilt. Diese Folge lässt sich dadurch abwenden, dass noch bis zum 31. August 2022 ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt wird. Durch den Antrag tritt die sogenannte Fiktionswirkung ein, durch die der Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde weiterhin als rechtmäßig gilt. Wird die Frist versäumt (bzw. bei anderen Gruppen die Frist von 90 Tagen "überzogen"), kann auch künftig ein Aufenthaltstitel in Deutschland beantragt werden. In diesem Fall können die Betroffenen aber darauf verwiesen werden, dass sie zunächst vom Ausland aus ein Visumverfahren nachholen müssen, sofern dies für sie zumutbar ist. Da entsprechende Fälle bislang noch nicht eingetreten sind, ist derzeit nicht absehbar, ob bzw. in welchen Fällen künftig eine derartige Nachholung des Visumverfahrens verlangt wird.


Hinweis

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.

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